Zwischengewinne[1] waren, vereinfacht beschrieben, die in den Erträgen des Investmentfonds enthaltenen Zinserträge. Veräußerte ein Anleger seine Fondsanteile, realisierte er diese Zwischengewinne, die ihm als Kapitalerträge zuzurechnen waren.[2] Demgegenüber waren die beim Kauf der Anteile gezahlten Zwischengewinne regelmäßig (wie Stückzinsen) als negative Kapitalerträge zu berücksichtigen.

Investmentfonds waren verpflichtet, börsentäglich den Zwischengewinn zu ermitteln und mit dem Rücknahmepreis zu veröffentlichen.[3] Wurde der Zwischengewinn trotz Pflicht zur Ermittlung und Bekanntmachung nicht ermittelt oder nicht bekannt gemacht, waren nach § 5 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 bei Rückgabe oder Veräußerung ersatzweise 6 % des Rücknahmepreises pro anno anzusetzen (Ersatzwert).

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