Personen, die für die Anlageentscheidungen von Sondervermögen nach den §§ 112 und 113 verantwortlich sind, müssen neben der allgemeinen fachlichen Eignung für die Durchführung von Investmentgeschäften ausreichendes Erfahrungswissen und praktische Kenntnisse in Bezug auf die Anlage in Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen haben.

[1] § 120 geändert durch Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) vom 21.12.2007. Anzuwenden ab 28.12.2007.

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