(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die von ihr verwalteten Sondervermögen die wesentlichen Anlegerinformationen und einen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen dem Publikum zugänglich zu machen. 2Der Verkaufsprospekt muss die Angaben enthalten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage und insbesondere über die damit verbundenen Risiken ein begründetes Urteil bilden können. 3Der Verkaufsprospekt muss neben einer eindeutigen und leicht verständlichen Erläuterung des Risikoprofils des Sondervermögens mindestens folgende Angaben enthalten:[2] [Bis 30.06.2011: 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die von ihr verwalteten Sondervermögen einen vereinfachten und einen ausführlichen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen dem Publikum zugänglich zu machen; für Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82, 90a bis 90r, 112 und 113[3] [Vom 28.12.2007 bis 31.03.2009: der §§ 66 bis 82, 90a bis 90k, 112 und 113; Bis 27.12.2007: der §§ 66 bis 82 und des § 113] darf ein vereinfachter Verkaufsprospekt nicht erstellt werden. 2Sowohl der ausführliche als auch der vereinfachte Verkaufsprospekt müssen die Angaben enthalten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage und insbesondere über die damit verbundenen Risiken ein begründetes Urteil bilden können. 3Der ausführliche Verkaufsprospekt muss neben einer eindeutigen und leicht verständlichen Erläuterung des Risikoprofils des Sondervermögens mindestens folgende Angaben enthalten:]
1. |
Bezeichnung und Zeitpunkt der Auflegung des Sondervermögens sowie Angabe der Laufzeit; |
2. |
Angabe der Stellen, bei denen die Jahresberichte und Halbjahresberichte über das Sondervermögen erhältlich sind; |
3. |
Kurzangaben über die für die Anleger bedeutsamen Steuervorschriften einschließlich der Angabe, ob ausgeschüttete Erträge des Sondervermögens einem Quellensteuerabzug unterliegen; |
4. |
Ende des Geschäftsjahres des Sondervermögens; Häufigkeit der Ausschüttung von Erträgen; |
5. |
Name des Abschlussprüfers, der mit der Prüfung des Sondervermögens einschließlich des Jahresberichtes beauftragt ist oder beauftragt werden soll; |
8. |
Angaben darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten ausgegeben werden, und eine Erläuterung, welche Ausgestaltungsmerkmale[4] [Bis 30.06.2011: Rechte] gemäß § 34 Abs. 1 und 2 den Anteilklassen oder den Teilfonds zugeordnet werden, eine Beschreibung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2a Satz 5[5] [Bis 27.12.2007: § 34 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 5] für die Errechnung des Wertes der Anteile jeder Anteilklasse oder der Teilfonds; |
9. |
Voraussetzungen für die Auflösung und Übertragung des Sondervermögens unter Angabe von Einzelheiten insbesondere bezüglich der Rechte der Anleger; |
10. |
gegebenenfalls Angabe der Börsen oder Märkte, an denen die Anteile notiert oder gehandelt werden; Angabe, dass der Anteilwert vom Börsenpreis abweichen kann; |
13. |
Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge; |
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