(1) Der Jahresbericht ist spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, der Halbjahresbericht ist spätestens zwei Monate nach dem Stichtag im [Bis 31.03.2012: elektronischen ] Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) Der Auflösungs- und der Abwicklungsbericht [Bis 30.06.2011: Auflösungsbericht] ist spätestens drei Monate nach dem Stichtag im [Bis 31.03.2012: elektronischen ] Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(3) 1Für die inländischen Sondervermögen sind der Bundesanstalt der Jahresbericht, der Halbjahresbericht, der Zwischenbericht, der Auflösungsbericht sowie der Abwicklungsbericht unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. 2Auf Anfrage der Bundesanstalt sind ihr auch für die EU-Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft nach den §§ 12 und 12a verwaltet werden, die Berichte nach Satz 1 zur Verfügung zu stellen. 3Kapitalanlagegesellschaften, die einen Feederfonds verwalten, haben der Bundesanstalt auch für den Masterfonds den Jahres- und Halbjahresbericht unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt den Jahresbericht, den Halbjahresbericht sowie den Auflösungsbericht unverzüglich nach erster Verwendung einzureichen.
(4) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem Publikum an den im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen angegebenen Stellen zugänglich sein.