(1) 1Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft kann die Auswahl der Depotbank für Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe des § 21 von der Bundesanstalt allgemein genehmigt werden. 2Die Auswahl sowie jeder Wechsel der Depotbank für Spezial-Sondervermögen unterliegt nicht der Genehmigungspflicht der Bundesanstalt, wenn eine Depotbank ausgewählt wird, die von der Bundesanstalt auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft als Depotbank für Spezial-Sondervermögen allgemein anerkannt worden ist. 3Erfolgt bei einem bereits angezeigten Spezial-Sondervermögen ein Wechsel der Depotbank, so ist dies der Bundesanstalt unverzüglich nach Wirksamwerden der Änderung anzuzeigen. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Auswahl einer Depotbank für Spezial- Sondervermögen in Form von Immobilien- Sondervermögen, in Form von Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 und in Form von Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 113.
(2) Wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile von Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 aussetzt, findet § 37 Abs. 2 Satz 3 und 4 keine Anwendung.
(3) Die Übertragung der Verwaltung eines Spezial-Sondervermögens auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft bedarf abweichend von § 39 Abs. 3 keiner Genehmigung der Bundesanstalt.
(4) 1Abweichend von § 36 Abs. 1 kann für ein Spezial-Sondervermögen eine andere als die börsentägliche Ermittlung des Wertes des Sondervermögens vereinbart werden, wenn deren Anteile nicht von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines anderen Publikums-Sondervermögens gehalten werden. 2§ 36 Abs. 6 findet keine Anwendung. 3Abweichend von § 37 Abs. 1 kann für ein Spezial-Sondervermögen vereinbart werden, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren erfolgt.
(5) § 38 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einhaltung der Kündigungsfrist und die Bekanntmachung der Kündigung im [Bis 31.03.2012: elektronischen ] Bundesanzeiger und im Jahresbericht nicht erforderlich sind.
(5a) Die Kapitalanlagegesellschaft darf abweichend von § 50 Abs. 1 für Rechnung eines Spezial-Sondervermögens Anteile an anderen inländischen Spezial-Sondervermögen erwerben.
(6) Abweichend von § 80 Absatz 1 Satz 2 [Bis 30.06.2011: § 80 Abs. 3 Satz 1 und 2] muss für ein Spezial-Sondervermögen keine Mindestliquidität gehalten werden.
(7) 1Spezial-Sondervermögen dürfen nicht auf Publikums-Sondervermögen verschmolzen werden, Publikums-Sondervermögen dürfen nicht auf Spezial-Sondervermögen verschmolzen werden. 2Die §§ 40, 40b, 40c und 40g sind auf Spezial-Sondervermögen nur mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
1. |
eine Genehmigung der Verschmelzung von Spezial-Sondervermögen gemäß § 40 durch die Bundesanstalt ist nicht erforderlich, die Anleger müssen der Verschmelzung nach Vorlage des Verschmelzungsplans jedoch zustimmen; |
2. |
hinsichtlich § 40b können die Angaben nach dem dortigen Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 im Verschmelzungsplan unterbleiben; |
3. |
hinsichtlich § 40c Absatz 1 kann eine Prüfung durch die Depotbanken mit Zustimmung der Anleger unterbleiben, der gesamte Verschmelzungsvorgang ist jedoch vom Abschlussprüfer zu prüfen; |
(7) 1§ 40 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und 3 findet auf Spezial-Sondervermögen keine Anwendung. 2Eine Genehmigung der Bundesanstalt ist nicht erforderlich, jedoch müssen die Anleger der Übertragung zustimmen.
(8) Spezial-Sondervermögen dürfen nicht Masterfonds oder Feederfonds einer Master-Feeder-Struktur sein, wenn Publikums-Sondervermögen Masterfonds oder Feederfonds derselben Master-Feeder-Struktur sind.
(9) § 68a ist auf Spezial-Sondervermögen nicht anzuwenden.