BMF, Schreiben v. 25.7.2011, IV C 1 - S 1980-1/08/10019 :001, BStBl I 2011, 748

Bezug: BMF-Schreiben vom 18.8.2009, IV C 1 – S 1980-1/08/10019, DOK 2009/0539738 (BStBl 2009 I S. 931)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rz. 297 des o.g. BMF-Schreibens wie folgt geändert:

„Soweit ein ausländisches Investmentvermögen nach dem Rundschreiben 14/2008 (WA) der BaFin vom 22.12.2008 abweichend von der bis dahin praktizierten Vorgehensweise kein ausländisches Investmentvermögen mehr wäre, wird es für die Anwendung des InvStG für vor dem 31.5.2013 beginnende Geschäftsjahre auch weiterhin als ausländisches Investmentvermögen eingestuft, wenn es die Besteuerungsgrundlagen veröffentlicht hat und auch weiterhin veröffentlicht oder dem BZSt eine entsprechende Mitteilung gemacht und später keine gegenteilige Mitteilung gemacht hat und die Anwendung des § 6 InvStG unabhängig von der Veröffentlichung ausgeschlossen ist.”

Das im Bundessteuerblatt Teil 2009 I, Seite 931 veröffentlichte o.g. BMF-Schreiben wird insoweit geändert.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht

 

Normenkette

InvStG § 6

 

Fundstellen

BStBl I, 2011, 748

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