Leitsatz
Die Sonderregelung des § 26 BewG, wonach Ehegattengrundstücke bei überwiegend betrieblicher Nutzung als Betriebsgrundstück zu bewerten sind, gilt nach der Neufassung des § 17 Abs. 2 BewG ab 1997 nicht für die Erbschafts- und Schenkungsteuer.
Sachverhalt
T erhielt von ihren Eltern einige Grundstücke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge geschenkt, die als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Diese Grundstücke wurden bisher von den Eltern an den Betrieb des Vaters verpachtet. Die T beantragte eine Bewertung als Betriebsgrundstück, da der Vater seinen Betrieb mit Vertrag vom 23.10.1996 zum 31.12.1996 auf die T übertragen hatte. Das Finanzamt bewertete die Bewertungseinheit als Grundstück des Grundvermögens. Maßgebend dafür war, dass die Grundstücke erst mit notariell beurkundetem Grundstücksübergabevertrag vom 16.01.1997 übertragen wurden.
Entscheidung
Maßgebender Stichtag für die Bedarfsbewertung ist der 16.01.1997. Erst an diesem Tag ist die zivilrechtliche Übertragung des Eigentums am Grundstück erfolgt. Daran ändert auch die im notariellen Vertrag niedergelegte rückwirkende Übertragung auf den 31.12.1996 nichts, denn diese kann steuerrechtlich nicht anerkannt werden.
Auch die Vermögensart "Grundvermögen" ist zutreffend. Denn ein Betriebsgrundstück setzt ein zu einem Gewerbebetrieb gehörenden Grundbesitz voraus. Da aber an dem Grundstück neben dem Betriebsinhaber noch andere Personen - die Mutter - beteiligt war, muss die Sonderregelung des § 99 Abs. 2 BewG beachtet werden. Danach ist abweichend von der ertragsteuerlichen Handhabung auch der Anteil des Betriebsinhabers nicht als Betriebsgrundstück, sondern als Grundvermögen zu bewerten. Zwar ist in § 26 BewG für Ehegattengrundstücke, die nur von einem Ehegatten betrieblich genutzt werden, eine weitere Sonderregelung getroffen worden. Danach können solche Grundstücke bei überwiegend betrieblicher Nutzung doch als Betriebsgrundstück bewertet werden. Dieser Ausnahmetatbestand ist aber nicht anzuwenden, da § 17 Abs. 2 BewG JStG 1997 mit dem Verweis auf § 99 BewG festlegt, dass § 26 BewG nur für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer, nicht aber für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zu beachten ist.
Hinweis
Die Finanzverwaltung verneint in R 117 Abs. 2 ErbStR bzw. in Beispiel 1 der H 117 ErbStH die Eigenschaft als Betriebsgrundstück, da die in § 99 Abs. 2 Satz 3 BewG getroffene Regelung maßgebend sei. Danach ist ein Grundstück, an dem noch andere Personen als der Betriebsinhaber beteiligt sind, generell kein Betriebsgrundstück - auch nicht im Umfang des Anteils des Betriebsinhabers. Entsprechende Bescheide sollten mit Einspruch offen gehalten werden, bis diese Frage vom BFH im Revisionsverfahren (Az. des BFH: II R 69/05) höchstrichterlich geklärt ist.
Link zur Entscheidung
Hessisches FG, Urteil vom 06.09.2005, 3 K 2119/03