Rz. 50

Entscheidend für die Bilanzierung von Software ist insbesondere, ob

  • überhaupt ein eigenständiger Vermögensgegenstand vorliegt,
  • es sich um einen materiellen oder immateriellen Vermögensgegenstand handelt,
  • der Vermögensgegenstand "Software" angeschafft oder hergestellt wurde,
  • hergestellte Software zum Einsatz im Unternehmen des Herstellers oder zum Verkauf bzw. zur Überlassung an Dritte bestimmt ist.

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