Rz. 201

Die gesetzlichen Regeln zur Geschäftsführungsbefugnis sind weitgehend dispositives Recht. In der Praxis werden sie daher häufig durch gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen abgeändert bzw. konkretisiert.

 

Rz. 202

Die Stellung der Kommanditisten, die nach der gesetzlichen Ausgestaltung[1] sehr viel schwächer ist als die der Komplementärin, kann durch entsprechende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag aufgewertet werden. Dem einzelnen Kommanditisten kann ein Widerspruchsrecht analog § 115 Abs. 1 HGB eingeräumt werden. Bestimmte Geschäfte können von seiner Zustimmung abhängig gemacht werden. In der Regel enthält der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG einen Katalog von Geschäftsführungsmaßnahmen, die der (mehrheitlichen) Zustimmung aller Gesellschafter bedürfen. So werden beispielsweise der Erwerb, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, die Aufnahme von langfristigen Krediten, die Einstellung von Mitarbeitern ab einem gewissen Gehaltsvolumen von der Zustimmung der Kommanditisten abhängig gemacht.

 

Rz. 203

Ein Komplementär kann vertraglich im Innenverhältnis in seiner Geschäftsführungsbefugnis derart eingeschränkt werden, dass er nur aufgrund von Weisungen aller oder eines einzelnen Kommanditisten handeln darf.[2] Er kann sogar von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden, und diese kann dann von einem oder mehreren Kommanditisten wahrgenommen werden.[3] Kommanditisten – die in diesem Fall meistens noch mit einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht ausgestattet werden[4] – können auf diese Weise eine beherrschende Stellung innerhalb einer KG erlangen und zum eigentlichen Leiter des Unternehmens werden. In einer GmbH & Co. KG besteht jederzeit die Möglichkeit, einen Kommanditisten zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zu bestellen und ihn auf diese Weise zum Leiter des Unternehmens zu machen. Aus diesem Grund ist eine derartige vertragliche Umkehrung der Herrschaftsverhältnisse innerhalb der KG für die GmbH & Co. KG zivilrechtlich ohne praktische Bedeutung. Allerdings kann es steuerrechtlich relevant sein, mindestens einem Kommanditisten im Innenverhältnis Geschäftsführungsbefugnis zu erteilen, um die KG zu "entprägen".

[1] Siehe Rn. 199.
[2] Baumbach/Hopt, § 164 Rn. 7.
[4] Siehe Rn. 276.

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