Rz. 1547

Für konzernrechtliche Unterordnungsverhältnisse sehen die §§ 291ff. AktG besondere Regelungen zum Schutz der Aktionäre und Gläubiger einer AG vor, welche grundsätzlich auf die GmbH angewandt werden können.

Unterschieden werden drei Formen der Unterordnung:

 

Rz. 1548

In §§ 291 bis 307 AktG werden darüber hinaus – unabhängig von dieser Einordnung – Bestimmungen für Unternehmensverträge geregelt.

 

Rz. 1549

In allen anderen Fällen, in denen ein herrschendes Unternehmen seine tatsächliche Beherrschungsmacht – im Unterschied zu der vertraglichen Beherrschungsmacht eines Beherrschungsvertrages – über ein abhängiges Unternehmen i. S. v. § 17 AktG ausübt, spricht man von einem faktischen Konzern.[2] Gemäß §§ 311ff. AktG ist es dem herrschenden Unternehmen verboten, seinen Einfluss auf die abhängige Gesellschaft zu nutzen, um ein nachteiliges Rechtsgeschäft herbeizuführen, es sei denn, dass der Nachteil ausgeglichen wird. §§ 311ff. AktG finden bei Bestehen eines Beherrschungsvertrages keine Anwendung, sondern sie gelten (nur) bei allen sonstigen Unternehmensverträgen oder bei einer anderweitig begründeten Abhängigkeit. Der faktische Konzern stellt die schwächste Form der konzernrechtlichen Unterordnung dar.

Die §§ 311ff. AktG erfassen GmbH-Konzerne nur, wenn eine GmbH das herrschende Unternehmen ist und eine AG oder eine KGaA beherrscht wird: dem herrschenden Unternehmen ist es verboten, seinen Einfluss auf die abhängige Gesellschaft zu nutzen, um ein nachteiliges Rechtsgeschäft oder eine nachteilige Maßnahme herbeizuführen, wenn es nicht die Nachteile ausgleicht (Ausgleichspflicht).

 

Rz. 1550

Für den umgekehrten Fall, wenn eine GmbH als Untergesellschaft beherrscht wird, wird eine analoge Anwendung dieser Vorschriften ganz überwiegend abgelehnt. Der herrschende Gesellschafter einer GmbH wird vielmehr in seinem Handeln von der allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht beschränkt und unterliegt einem strikten Schädigungsverbot.

 

Rz. 1551

Besteht ein Beherrschungsvertrag i. S. d. § 291 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. AktG, handelt es sich um einen sog. "Vertragskonzern",[3] für den die Sonderregelungen der §§ 308ff. AktG gelten. Diese Normen finden ganz überwiegend auf die GmbH analoge Anwendung. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Beherrschungsvertrag der Obergesellschaft analog § 308 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht nur Weisungen erlaubt, die eine Gesellschafterversammlung gemäß § 37 Abs. 1 GmbHG erteilen darf, sondern auch solche Weisungen, die für die Untergesellschaft nachteilig sind, wenn sie den Belangen der Obergesellschaft oder einem mit der Obergesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dienen.[4]

 

Rz. 1552

Die gem. §§ 319ff. AktG geregelte Eingliederung ist für GmbH-Konzerne ohne Bedeutung, Voraussetzung für eine Eingliederung ist die Rechtsform einer AG auf beiden Seiten, eine analoge Anwendung der §§ 319ff. AktG auf GmbH-Konzerne scheidet nach allgemeiner Ansicht aus.[5]

[1] Lutter/Hommelhoff, in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, Anh.§ 13 Rn. 95; Liebscher, in MüKo-GmbHG, Anh. § 13 Rn. 1061.
[2] Schatz/Schödel, in Heidel, AktR, § 311 AktG Rn. 1.
[3] Vgl. Koch, in Hüffer/Koch, AktG, § 18 Rn. 3.
[4] Beurskens, in Baumbach/Hueck, KonzernR, Rn. 120.
[5] Lutter/Hommelhoff, in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, Anh.§ 13 Rn. 95.

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