Rz. 1579

Ein Unternehmensvertrag kann aufgrund der für die AG gesetzlich geregelten und auf die GmbH entsprechend anwendbaren Beendigungstatbestände – der Aufhebung (§ 296 AktG) oder der Kündigung (§ 297 AktG) – oder aus sonstigen Gründen, beispielsweise wegen Zeitablaufs bei befristeten Verträgen oder weil die Vertragsparteien verschmolzen werden, beendet werden. Zwar wird die Geschäftsführung der abhängigen Gesellschaft durch einen Beherrschungsvertrag den Weisungen der Obergesellschaft unterstellt; die Geschäftsführung darf jedoch gemäß § 299 AktG analog nicht dazu angewiesen werden, den Unternehmensvertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen. Bei der Beendigung eines Gewinnabführungsvertrags sind vor allem steuerliche Folgen zu beachten.

 

Rz. 1580

Eine Aufhebung erfolgt durch übereinstimmende Erklärung der beiden Vertragsparteien. Sie darf nur zum Ende des Geschäftsjahres oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraumes erfolgen[1] und bedarf der Schriftform (§ 296 Abs. 1 AktG analog). Grundsätzlich handelt es sich um eine Maßnahme, die allein in die Zuständigkeit der Geschäftsführung fällt. Ein zustimmender Beschluss der Gesellschafterversammlung der am Vertrag beteiligten Gesellschaften ist – anders als beim Abschluss oder der Änderung des Unternehmensvertrags – nicht erforderlich. Wurde jedoch bei einem Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag den Minderheitsgesellschaftern ein Ausgleich oder eine Abfindung gewährt, bedarf die Aufhebung gem. § 296 Abs. 2 AktG analog der Zustimmung dieser durch Sonderbeschluss.

 

Umstellung Wirtschaftsjahr

Wird eine beherrschte Gesellschaft von einem Dritten erworben, sollen die mit den bisherigen Gesellschaftern bestehenden Verträge in der Praxis üblicherweise baldmöglichst beendet werden. Hierzu bedarf es dann in der Regel einer Änderung des Geschäftsjahres, um den Anforderungen des § 296 Abs. 1 AktG analog zu entsprechen. Die Umstellung des Wirtschaftsjahres sollte nur im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen werden (§ 4a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).

 

Rz. 1581

Ein Unternehmensvertrag kann gekündigt werden, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Fehlt es an einer vertraglichen Regelung, so ist nach h. M. zu differenzieren: Während bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen i. S. v. § 291 Abs. 1 AktG mangels gesetzlicher Regelung kein ordentliches Kündigungsrecht besteht, ergibt sich für die übrigen Unternehmensverträge i. S. v. § 292 Abs. 1 AktG ein ordentliches Kündigungsrecht beispielsweise aus §§ 671, 723 BGB.[2] Unternehmensverträge können mit Ablauf der Kündigungsfrist auch während des Geschäftsjahres beendete werden. § 296 Abs. 1 Satz 1 AktG ist auf das ordentliche Kündigungsrecht nicht anwendbar.[3]

 
Hinweis

In der Praxis wird das Kündigungsrecht im Vertrag näher geregelt.[4]

 

Rz. 1582

Wie im Fall der Aufhebung bedarf die ordentliche Kündigung einer Zustimmung der Gesellschafter durch Sonderbeschluss,[5] wenn ihnen laut Vertrag – wie z. B. beim Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag – ein Ausgleich oder eine Abfindung gewährt wird (§ 297 Abs. 2 AktG analog). Demgegenüber kann jeder Unternehmensvertrag gem. § 297 Abs. 1 AktG analog gekündigt werden, ohne dass eine Kündigungsfrist einzuhalten oder ein Sonderbeschluss einzuholen wäre, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (außerordentliche Kündigung). Die Kündigung muss entsprechend § 297 Abs. 3 AktG schriftlich durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsteil erfolgen. Der Kündigungsbeschluss allein genügt nicht, auch wenn die Niederschrift eine zustimmende Kenntnisnahme des anderen Vertragsteils enthält.

 

Rz. 1583

Die Beendigung des Unternehmensvertrages ist entsprechend § 298 AktG unter Angabe des Grundes und des Zeitpunktes der Beendigung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Beendigung tritt – im Unterschied zum Wirksamwerden des Unternehmensvertrages gem. § 294 AktG – jedoch unabhängig von ihrer Eintragung ein (deklaratorische Bedeutung). Sie dient daher nur dem Zweck, über die Beendigung zu informieren und zu verhindern, dass das Handelsregister unrichtig ist.[6]

 

Rz. 1584

Sind die Ober- oder/und Untergesellschaft Gegenstand einer Umwandlung, ist wie folgt zu unterscheiden:

Bei einer Verschmelzung von abhängiger und herrschender Gesellschaft erlischt der Unternehmensvertrag und ist eine Eintragung entbehrlich, weil die Beendigung des Unternehmensvertrages bereits durch die Eintragung der Verschmelzung offensichtlich wird.[7]

 

Rz. 1585

Wird eine dritte Gesellschaft auf die Obergesellschaft verschmolzen, berührt dies den Unternehmensvertrag nicht.[8] Ferner führt auch die Verschmelzung der Obergesellschaft auf eine dritte Gesellschaft nicht zur Beendigung des Unternehmensvertrags, sondern es sind lediglich die Ausgleichsansprüche der außenstehenden Aktionäre anzupassen und ein erneutes Abfindungsangebot gemäß § 305 AktG analog abzugeben.[9] Unabhängig von der Richtung der Verschmelzung der Obergesellschaft, ist in beiden Fällen denkbar, dass die Untergesellschaft ein Kündigun...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?