Gewinnabführungsvertrag (bei Abfindungsangebot notariell zu beurkunden)

zwischen

… GmbH (im Folgenden: A-GmbH)

und

… GmbH (im Folgenden: B-GmbH)

 
1. Gewinnabführung
1.1 Die B-GmbH ist verpflichtet, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an die A-GmbH abzuführen, höchstens jedoch entsprechend der derzeit gültigen Fassung des § 301 AktG den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs ausschüttungsgesperrten Betrag. Sollte § 301 AktG künftig geändert werden, ist die jeweils gültige Fassung maßgeblich.
1.2 Mit Zustimmung der A-GmbH kann die B-GmbH Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
1.3 Auf Verlangen der A-GmbH ist die B-GmbH verpflichtet, die während der Dauer dieses Vertrages in die anderen Gewinnrücklagen eingestellten Beträge ganz oder teilweise wieder den anderen Gewinnrücklagen zu entnehmen und als Gewinn abzuführen. Diese Regelung ist abschließend und findet insbesondere keine Anwendung auf Kapitalrücklagen gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB.
1.4 Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den gesamten Gewinn des Geschäftsjahres der B-GmbH, in dem dieser Vertrag beginnt. Sie wird mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.
2. Verlustübernahme
Die A-GmbH ist entsprechend § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen. Ziffer 1.4 findet entsprechende Anwendung.
3. Informationsrecht
Die A-GmbH ist berechtigt, Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen der B-GmbH einzusehen, die zur Beurteilung des Ergebnisses der B-GmbH von Bedeutung sind.
4. Ausgleich
4.1 Die A-GmbH garantiert den außenstehenden Gesellschaftern der B-GmbH als angemessenen Ausgleich für jedes volle Geschäftsjahr für jeden Geschäftsanteil im Nennwert von … EUR mindestens eine Ausschüttung in Höhe von …% des Betrags, der als Gewinnanteil auf einen Geschäftsanteil der A-GmbH im Nennbetrag von … EUR entfällt.
4.2 Die Ausgleichszahlung wird am Tag nach der Gesellschafterversammlung der A-GmbH fällig, die über den Jahresabschluss für das jeweils vergangene Geschäftsjahr der B-GmbH beschließt.
4.3 Die Ausgleichszahlung wird erstmals in voller Höhe für das Geschäftsjahr der B-GmbH garantiert, in dem der Vertrag beginnt.
4.4 Endet dieser Vertrag während eines Geschäftsjahres der B-GmbH, vermindert sich der Ausgleich zeitanteilig. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass ein Geschäftsjahr der B-GmbH kürzer als zwölf Monate ist.
4.5 Wird das Stammkapital der B-GmbH aus Gesellschaftsmitteln erhöht, vermindert sich der Ausgleich je Geschäftsanteil um den Prozentsatz, um den das Stammkapital der B-GmbH erhöht wurde. Wird das Stammkapital der B-GmbH durch Einlagen erhöht, gilt der Ausgleich auch für die übernommenen Geschäftsanteile aus der Kapitalerhöhung.
5. Abfindung
5.1 Die A-GmbH verpflichtet sich, auf Verlangen eines außenstehenden Gesellschafters der B-GmbH dessen Geschäftsanteile gegen Abfindung zu erwerben. Für je … EUR Nennwert der Geschäftsanteile der B-GmbH werden …. EUR in bar gezahlt. Die Annahme des Angebotes muss der A-GmbH gegenüber in notariell beurkundeter Form erklärt werden.
5.2 Die Verpflichtung der A-GmbH zum Erwerb der Geschäftsanteile wird befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens dieses Vertrags im Handelsregister der B-GmbH nach § 10 HGB als bekannt gemacht gilt, soweit sich nicht aus dem Gesetz zwingend eine längere Frist ergibt.
6. Vertragsbeginn und –dauer
6.1 Dieser Vertrag beginnt am … .… .20… , 00.00 Uhr. Er wird wirksam, wenn die Gesellschafterversammlungen der A-GmbH und der B-GmbH ihm zugestimmt haben und das Bestehen des Vertrages im Handelsregister eingetragen ist. Tritt die Wirksamkeit erst im Laufe des Jahres 20… ein, behandeln die Parteien den Vertrag im Verhältnis zueinander rückwirkend zum … .… .20… als wirksam; tritt die Wirksamkeit erst im Jahre 20… ein, beginnt der Vertrag rückwirkend ab … .… .20… .
6.2 Er wird für die Dauer von … Jahren (Mindestlaufzeit aus steuerlichen Gründen sind fünf Jahre) ab Vertragsbeginn fest abgeschlossen und verlängert sich danach jeweils um ein Jahr, falls er nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf von einem Vertragspartner gekündigt wird.
6.3 Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die A-GmbH ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn (i) ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte bei der B GmbH zusteht oder (ii) ein von der Finanzverwaltung im Zeitpunkt der Kündigung anerkannter wichtiger Grund zur Beendigung eines Gewinnabführungsvertrages vorliegt, der der steuerlichen Anerkennung des Vertrages nicht entgegensteht. Im Übrigen ist eine vorzeitige Beendigung dieses Vertrages durch Kündigung unzulässig.
7. Sch...

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