1.4.1 Ordnungsmäßigem Geschäftsgang entsprechende Aufstellungsfrist

Der Jahresabschluss ist innerhalb einer Frist aufzustellen, die einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entspricht.[1]

Der Jahresabschluss ist für den Kaufmann ein Instrument, seine Vermögens- und Ertragslage festzustellen. Innerhalb des Geschäftsjahres stehen ihm Informationen aufgrund der laufenden Buchführung zur Verfügung. Ein umfassendes Bild gibt aber nur der Jahresabschluss, da ihm auch die Inventurbestände zugrunde liegen. Wenn der Kaufmann schon während des laufenden Geschäftsjahres seine Entscheidungen aufgrund unsicherer Buchführungszahlen treffen muss, so ist es unumgänglich, so bald wie möglich genaue Informationen zu erhalten, um die Geschäfte evtl. korrigieren zu können oder gar eine drohende Insolvenz noch rechtzeitig zu vermeiden. Der Jahresabschluss ist daher aufzustellen, sobald es die Geschäftslage zulässt.

Bei einem normalen Geschäftsgang kann von einer Frist von 6 bis 9 Monaten ausgegangen werden. Die Rechnungslegungspraxis tendiert im Zuge des "fast close" zu immer schnelleren Abschlusserstellungsfristen.[2] Das ist aus Gründen der Selbstinformation des Kaufmanns sinnvoll. Die Vorgaben der Finanzrechtsprechung können, soweit sie von längeren Fristen ausgehen, nicht Maßstab sein. Denn die steuerliche Gewinnermittlung dient lediglich als eine Anlage zur Steuererklärung, die von längeren Fristen ausgeht.[3]

Wird ein Jahresabschluss nicht innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag aufgestellt, besteht die Gefahr, dass Wertansätze nicht nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag, sondern unzulässigerweise nach dem Ergebnis mehrerer inzwischen abgelaufener Wirtschaftsjahre gebildet werden. Ist seit dem Bilanzstichtag ein Jahr vergangen, ist die Aufstellungsfrist nicht mehr ordnungsgemäß.[4] Ein Jahr nach dem Bilanzstichtag ist also nach der Finanzrechtsprechung jeder Jahresabschluss zu spät aufgestellt.

 
Praxis-Tipp

In Krisenzeiten den Jahresabschluss schneller erstellen

In Krisensituationen ist ein deutlich früherer Zeitpunkt für die Aufstellung geboten. Besteht der Verdacht auf eine Krise, sollte der Jahresabschluss innerhalb von 2 bis 3 Monaten aufgestellt werden, damit der Kaufmann und alle anderen Adressaten unverzüglich einen gesicherten Einblick in die wirtschaftliche Situation des Unternehmens erhalten.[5]

[2] Küting/Weber/Boecker, StuB 2004, S. 1; Petersen/Zwirner, StuB 2007, S. 645.
[3] Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 243 Rz. 24.
[5] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1998, § 243 HGB Rz. 43 ff.

1.4.2 Kapitalgesellschaften und gleichgestellte Personengesellschaften

Die Aufstellungsfristen für Kapitalgesellschaften und ihnen gem. § 264a HGB gleichgestellte Personengesellschaften hängen davon ab, zu welcher Größenklasse die Gesellschaft gehört.[1]

 
Gesetzliche Höchstfristen für die Aufstellung
Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften und gleichgestellte Personengesellschaften Jahresabschluss und Lagebericht sind in den ersten 3 Monaten des folgenden Geschäftsjahres aufzustellen.[2]
Kleinstkapitalgesellschaften, kleine Kapitalgesellschaften und gleichgestellte Personengesellschaften Nur der Jahresabschluss ist in den ersten 3 Monaten des folgenden Geschäftsjahres oder später aufzustellen, wenn dies einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entspricht. Sie sind aber spätestens innerhalb der ersten 6 Monate des folgenden Geschäftsjahres aufzustellen.[3]

Kleinstkapitalgesellschaften, kleine Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personengesellschaften dürfen nicht in jedem Fall die 6-Monatsfrist voll ausschöpfen. Es handelt sich um eine Höchstfrist. Die Aufstellung muss einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechen.[4] Eine frühere Aufstellung hat zu erfolgen, wenn das ohne Schwierigkeiten möglich ist. In Krisensituationen besteht die Verpflichtung, den Jahresabschluss vordringlich, also bereits alsbald nach Ende des Geschäftsjahres, aufzustellen.[5]

[5] Müller, in Bertram et al. (Hrsg.), Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 264 Rz. 43; Winkeljohann/Schellhorn, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 264 HGB, Rz. 17.

1.4.3 Einzelunternehmen und Personenhandelsgesellschaften

Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften gibt es keine Höchstfrist für die Aufstellung des Jahresabschlusses. Für sie gelten daher die allgemeinen[1] genannten Maßstäbe.

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