Viele Pflichten in Verbindung mit der Erstellung und Offenlegung von Jahresabschluss, Anhang und Lagebericht hängen von der Größe der GmbH ab. Ob eine GmbH als Kleinst-, kleines, mittelgroßes oder großes Unternehmen einzustufen ist, richtet sich für Geschäftsjahre, die vor dem 1.1.2024 begonnen haben, grundsätzlich gem. §§ 267, 267a HGB nach folgenden Kriterien:

 

Bisher gültige Größenklassen für Kapitalgesellschaften

Größenklasse der GmbH Bilanzsumme (in EUR) Umsatz (in EUR) Mitarbeiterzahl im Jahresdurchschnitt
Kleinst-GmbH ≤ 350.000 ≤ 700.000 ≤ 10
Kleine GmbH ≤ 6.000.000 ≤ 12.000.000 ≤ 50
Mittelgroße GmbH

> 6.000.000

≤ 20.000.000

> 12.000.000

≤ 40.000.000

> 50

≤ 250
Große GmbH > 20.000.000 > 40.000.000 > 250

Die vorstehenden Schwellenwerte wurden für die Bilanzsumme sowie den Umsatz wie folgt angehoben[1]:

 

Angehobene Größenklassen für Kapitalgesellschaften

Größenklasse der GmbH Bilanzsumme (in EUR) Umsatz (in EUR) Mitarbeiterzahl im Jahresdurchschnitt
Kleinst-GmbH ≤ 450.000 ≤ 900.000 ≤ 10
Kleine GmbH ≤ 7.500.000 ≤ 15.000.000 ≤ 50
Mittelgroße GmbH

> 7.500.000

≤ 25.000.000

> 15.000.000

≤ 50.000.000

> 50

≤ 250
Große GmbH > 25.000.000 > 50.000.000 > 250

Für die Anwendung der neuen Schwellenwerte gilt Folgendes:

  • Sie sind grundsätzlich erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 beginnen.
  • Sie dürfen aber auch schon für Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31.12.2022 begonnen haben, also bei einem dem Kalenderjahr entsprechenden Geschäftsjahr bereits für den Jahresabschluss 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob der Jahresabschluss zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung am 17.4.2024 bereits festgestellt worden ist.
  • Bei der Einordnung einer GmbH in die Größenklassen ist stets auf 2 aufeinanderfolgende Geschäftsjahre abzustellen. Insoweit gelten die angehobenen Schwellenwerte rückwirkend. Dies gilt unabhängig davon, ob die angehobenen Schwellenwerte vorzeitig angewendet werden oder nicht.

Kleinst-, kleine bzw. mittelgroße GmbHs liegen danach vor, wenn 2 der 3 für die jeweilige Größenklasse genannten Merkmale an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschritten werden.

Eine kleine, mittelgroße bzw. große GmbH besteht dagegen dann, wenn 2 der 3 genannten Merkmale an den bezeichneten Stichtagen überschritten werden.

Unabhängig von der Erfüllung der genannten Größenkriterien gelten nach § 267 Abs. 3 HGB jedoch nicht als Kleinst-Kapitalgesellschaften:

  • Investmentgesellschaften nach § 1 Abs. 1 KAGB;
  • Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nach § 1a Abs. 1 UBGG;
  • Gesellschaften, deren Zweck im Erwerb und Verwalten von Beteiligungen steht, ohne in die Verwaltung dieser Unternehmen einzugreifen.
[1] Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften v. 11.4.2024, BGBl I 2024, Nr. 120.

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