4.1 Bei der Gewinnverteilung sind zwei Varianten möglich
4.1.1 Variante 1: Gewinnverteilung nach Köpfen
Trifft der Gesellschaftsvertrag keine Regelung über die Gewinn- und Verlustverteilung, greift die gesetzliche Regelung des § 121 HGB. Danach gebührt von dem Jahresgewinn jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil in Höhe von 4 % seines Kapitalanteils. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satz.
Derjenige Teil des Jahresgewinns, der die so berechneten Gewinnanteile übersteigt, sowie der Verlust eines Gesellschafters, wird nach § 121 Abs. 3 HGB unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt.
Praxis-Beispiel: Gewinnverteilung der OHG nach Köpfen
Beteiligung A an der X-OHG |
50.000 EUR |
|
Beteiligung B an der X-OHG |
40.000 EUR |
|
Gewinn im Jahr 01 |
|
80.000 EUR. |
|
|
|
Zunächst werden die Kapitalanteile mit 4 % verzinst und der Restbetrag gleichmäßig auf die Gesellschafter aufgeteilt. |
|
|
Dass ergibt folgende Gewinnaufteilung: |
|
|
Gesellschafter A: 50.000 EUR x 4 % |
2.000 EUR |
|
Gesellschafter B: 40.000 EUR x 4 % |
1.600 EUR |
|
Abzug vom Gesamtgewinn |
|
./. 3.600 |
Aufteilung je zur Hälfte auf A und B |
|
76.400 |
Anteil A |
38.200 EUR |
|
Anteil B |
38.200 EUR |
|
Ist der erzielte Gewinn geringer als 4 %, ist nach § 121 Abs. 1 HGB der entsprechend niedrigere Satz zu bestimmen. |
|
|
4.1.2 Variante 2: Vertragliche Gewinnverteilung
Abweichend von der gesetzlichen Regelung können die Gesellschafter eine andere Praxis der Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag regeln. Es kann z. B. geschäftsführenden Gesellschaftern ein höherer Gewinnanteil zugeteilt oder einzelne Gesellschafter gänzlich von der Gewinnverteilung ausgeschlossen werden. Die Gesellschafter sind diesbezüglich ziemlich frei.
4.2 Verlustverteilung erfolgt nach Köpfen oder nach den Regeln des Gesellschaftsvertrag
Auch hier gilt die gesetzliche Verlustverteilung, wenn der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen trifft. Nach der gesetzlichen Regelung wird der Verlust nach Köpfen verteilt. Die Verlustermittlung ist hierbei einfach. Der Gesamtverlust wird durch die Anzahl der Gesellschafter geteilt.
Aber auch die Verlustverteilung kann gesellschaftsvertraglich frei geregelt werden. So ist es durchaus üblich, den Verlust nach Anteilen, in einem bestimmten Verhältnis oder in einer Mischform aus prozentualem Anteil als auch nach Köpfen zu ermitteln.
4.3 Verteilung des Jahresergebnisses auf Fremdkapitalkonten
Je nach Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages wird der Anteil des Ergebnisses dem Fremdkapital der Gesellschaft zugeschrieben. Eine direkte Buchung auf das Fremdkapital lässt aber nur das Handelsrecht zu. Die Finanzverwaltung lehnte mit BMF, Schreiben vom 2.7.2019, IV C 6 - S 2133 - b/19/10001 die direkte Buchung des Ergebnisses als Fremdkapital ab.
DATEV-Tipp
Bei Datev lassen sich die Ergebnisse mittels des Assistenten "Ergebnisverwendung ermitteln" automatisch und Taxonomie konform buchen.