Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Statistische Buchungen
- Kennzahlen
- Aufbereitung der Kennzahlen
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: "Das richtige Konto" | ||||
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Kontenbezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV |
Kalkulatorischer Unternehmerlohn | 4990 | 6970 | sonstige betriebliche Aufwendungen | |
Verrechneter kalkulatorischer Unternehmerlohn | 2890 | 6980 | sonstige betriebliche Aufwendungen |
So kontieren Sie richtig!
Zwecks Erfassung kalkulatorischer Kosten in den Kennzahlen müssen statistische Buchungen erfolgen. So erfolgt die Buchung des kalkulatorischen Unternehmerlohns beispielsweise auf das Konto "Kalkulatorischer Unternehmerlohn" 4990 (SKR 03) bzw. 6970 (SKR 04).
Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Verrechneter kalkulatorischer Unternehmerlohn" 2890 (SKR 03) bzw. 6980 (SKR 04).
Buchungssatz:
Kalkulatorischer Unternehmerlohn |
an Verrechneter kalkulatorischer Unternehmerlohn |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Kalkulatorischer Unternehmerlohn
Unternehmer Hans Groß arbeitet in seinem Betrieb selbst mit. Der geschätzte Unternehmerlohn beträgt jährlich 84.000 EUR.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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Kalkulatorischer Unternehmerlohn | 84.000 | Verrechneter kalkulatorischer Unternehmerlohn | 2890/6980 | 84.000 |
Wie DATEV-Anwender wiederkehrende Buchungen anlegen
Um ein aussagekräftiges Ergebnis zu erzielen, empfiehlt es sich die Umbuchung eines fiktiven Unternehmerlohnes monatlich zu generieren. Dies kann beispielsweise durch das Anlegen von einer wiederkehrenden Buchung (Für DATEV-Anwender Dok. Nummer 9211468 im DATEV Hilfecenter) erfolgen.
3 Kalkulatorische Kosten führen zu keinem Geldabgang
Aus diesem Grund können kalkulatorische Kosten nicht der GuV entnommen werden. Da diese Kosten keine Aufwendungen darstellen, bezeichnet man sie als kalkulatorische Kosten.
Arbeitet beispielsweise der Unternehmer in seinem Betrieb selbst mit, entsteht hieraus rechtlich keine Verpflichtung zur Gehaltszahlung. Denn der Unternehmer (Einzelunternehmer) kann mit sich selbst keinen rechtsgültigen Arbeitsvertrag abschließen.
Hinweis: GmbH-Geschäftsführer
Die Rechtslage ist aber anders bei einem von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten GmbH-Geschäftsführer. Dieser kann mit sich selbst Verträge abschließen.
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