Von den Umsatzerlösen sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches[1] zwingend Erlösschmälerungen abzuziehen. Hierunter fallen insbesondere
- Barzahlungsnachlässe,
- Kundenskonti,
- Mengen- und sonstige Rabatte,
- Preisnachlässe und Boni,
- zurückgewährte Entgelte (Rückwaren, Preis- oder Gewichtsdifferenzen)
- Treuerabatte sowie -prämien und
- Sondernachlässe.
Üblicherweise werden Kundenskonti in der jeweiligen Buchhaltungssoftware automatisiert bei der Verbuchung der Zahlungseingänge auf die Skonto-Konten verbucht.
Werden hingegen Forderungen nachträglich uneinbringlich und (teilweise) abgeschrieben, liegen keine Erlösschmälerungen im handelsrechtlichen Sinne vor. In diesen Fällen handelt es sich grundsätzlich um sonstige betriebliche Aufwendungen.
Arbeitsschritte | erledigt |
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Vergleichen Sie die Salden der Skonto-Konten mit den Vorjahren und im Verhältnis zu den Umsatzerlösen. Abweichungen sind zu hinterfragen und Ursachen zu dokumentieren. | |
Gehen Sie die automatischen Skonto-Konten durch und suchen Sie dabei nach anderen Auffälligkeiten. | |
Liegen ungewöhnlich hohe Beträge vor oder gibt es auffällige Buchungen auf der falschen Buchungsseite? | |
Überprüfen Sie die Skonto-Konten zu umsatzsteuerbefreiten Erlösen (innergemeinschaftliche Lieferungen, Ausfuhr) auf die korrekte umsatzsteuerliche Abbildung der Nachlässe. | |
Überprüfen Sie die Skonto-Konten zu Reverse-Charge-Umsätzen (Leistungsempfänger schuldet Umsatzsteuer) |
Tab. 3: Arbeitsschritte beim Abstimmen der Skonto-Konten
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