Prof. em. Dr. Rudolf Federmann
8.1 Erstellung
Rz. 99
Zur Erstellung des Jahresabschlusses zählen die Tätigkeiten des Abschlusses der laufenden Buchführung zum Jahresabschluss, das sind insbesondere die vorbereitenden Abschlussbuchungen, Ausübung der Bilanzpolitik, Hauptabschlussbuchungen, Probeabschlüsse etc., hin zum Jahresabschluss. Dabei sind insbesondere noch nach dem Jahresabschlussstichtag zugehende Informationen über die Stichtagsverhältnisse zu berücksichtigen (Erhellungsprinzip, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
8.2 Aufstellung
Rz. 100
"Aufstellung" ist ein gesetzlich verwendeter Begriff der §§ 242–245 HGB. Die Bilanz ist das Ergebnis des Bilanzierens, ebenso wie das Inventar das Ergebnis der Inventur ist. Ist die Arbeit des Jahresabschlusserstellens abgeschlossen, so ist der Jahresabschluss im Rechtssinne "aufgestellt". Die Zuständigkeit und Verantwortung für die Aufstellung ergibt sich aus der Jahresabschlusskompetenz. Dokumentiert wird der aufgestellte Jahresabschluss durch die Unterzeichnung des Kaufmanns bzw. aller persönlich haftenden Gesellschafter oder der gesetzlichen Vertreter der Handelsgesellschaft.
Rz. 101
Die gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft (Inlandsemittent i. S. d. § 2 Abs. 14 WpHG, nicht Kapitalanlagegesellschaft) haben bei der Unterzeichnung schriftlich zu versichern, dass nach bestem Wissen der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt oder der Anhang entsprechende Angaben enthält (sog. Bilanzeid).
8.3 Prüfung
Rz. 102
Die Jahresabschlüsse und Lageberichte von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften sowie entsprechender KapGes & Co. und PublG-pflichtigen Unternehmen müssen von einem Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer oder WP-Gesellschaft) geprüft werden. Das Prüfungsergebnis wird durch einen Prüfungsbericht und einen Bestätigungsvermerk dokumentiert, der uneingeschränkt oder eingeschränkt erteilt oder versagt werden kann.
Rz. 103
Der Jahresabschluss (und Lagebericht) von Genossenschaften ist von einem genossenschaftlichen Prüfungsverband zu prüfen, wenn deren
- Bilanzsumme 1,5 Mio. EUR und
- Umsatzerlöse 3 Mio. EUR
übersteigen.
Rz. 104
Außerdem ist der Jahresabschluss bei Aktiengesellschaften, Genossenschaften und publizitätsgesetzlich prüfungspflichtigen Großunternehmen durch den Aufsichtsrat, ggf. mit Beteiligung des Abschlussprüfers, zu prüfen und über das Prüfungsergebnis ist schriftlich zu berichten. Das gilt entsprechend bei GmbHs, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat bestellt ist.
Rz. 105
Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sind – sofern nicht schon für Aktiengesellschaften und KGaA nach § 107 Abs. 3 AktG bzw. § 38 Abs. 1a GenG erfolgt oder wenn kein Aufsichtsrat besteht – verpflichtet, einen sachverständig besetzten Prüfungsausschuss einzurichten, der sich insbesondere mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung zu befassen hat. Das gilt auch, wenn ein Einzel-Jahresabschluss nach IFRS offengelegt wird.
8.4 Feststellung und Billigung
Rz. 106
Wird von den zuständigen Organen oder vom einzelnen Bilanzierenden der Jahresabschluss billigend beschlossen, so ist er "festgestellt". Bei Einzelkaufleuten erfolgt die "Feststellung" durch die Billigung des Jahresabschlusses durch den Inhaber, meist ausgedrückt durch die obligatorische Unterschrift. Bei Kapitalgesellschaften und KapGes & Co., die nicht kleine sind, kann die Feststellung erst nach der Prüfung stattfinden. Zur Feststellung bestehen rechtsform- und unternehmensgrößenabhängige Regelungen. Ohne Feststellung ist bei Gesellschaften eine Gewinnverwendung nicht rechtswirksam.
8.5 Elektronische Übermittlung
Rz. 107
§ 325 Abs. 1 Satz 2 HGB verlangt eine elektronische Übermittlung der offenzulegenden Unterlagen an den Betreiber den Bundesanzeigers. I.d.R. wird dabei eine Version der HGB-Taxonomien im XML-Format verwendet. Berichtsbestandteile sind dabei
- Bilanz,
- Angaben unter der Bilanz,
- GuV-Rechnung (GKV/UKV),
- Ergebnisverwendung,
- Eigenkapitalspiegel,
- Kapitalflussrechnung,
- Anhang und
- Lagebericht.