Rz. 8

§ 266 Abs. 1 Satz 1 HGB fordert die Aufstellung der Bilanz in Kontoform. Üblich ist die Darstellung der Aktiva und Passiva nebeneinander in einem T-Konto. Darüber hinaus kann die Bilanz aus Praktikabilitätsgründen, z. B. bei großen Aktiengesellschaften, untereinander oder auf 2 unterschiedlichen Seiten dargestellt werden.[1] Die Staffelform darf nicht angewendet werden, weil Art. 10 i. V. m. Anhang IV der Richtlinie 2013/34/EU, der wahlweise die Bilanzdarstellung in Staffelform erlaubt, nicht in nationales Recht umgesetzt wurde. Angesichts fehlender handelsrechtlicher Bestimmungen dürfen Nichtkapitalgesellschaften – unter Berücksichtigung der Forderung nach einer hinreichenden Gliederung gem. § 247 Abs. 1 HGB – die Bilanz in Staffelform aufstellen, weil diese zum einen ebenso aussagekräftig und übersichtlich ist wie die in § 266 Abs. 1 Satz 1 HGB vorgeschriebene Kontoform. Zum anderen ist die Staffelform nach der EU-Bilanzrichtlinie erlaubt.[2]

[1] Vgl. Reiner/Hausser, in Schmidt, Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 3. Aufl. 2013, § 266 HGB Rz. 10.
[2] Vgl. Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz. 21, Stand: 9/2015.

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