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Da die einmal gewählte GuV-Gliederung nicht ohne zwingende Gründe geändert werden darf und Abweichungen im Anhang anzugeben und zu begründen sind,[1] ist auch die zeitliche Vergleichbarkeit der Aufwendungen und Erträge gesichert, sodass die Artengliederung im Zeitverlauf Hinweise auf Entwicklungen in der Aufwands- und Ertragsstruktur von Unternehmen erlaubt.

Die Ermittlung des Jahresergebnisses nach dem Gesamtkosten- oder nach dem Umsatzkostenverfahren führen bei einer einheitlichen Bewertung der Bestände an fertigen und unfertigen Erzeugnissen immer zum selben Ergebnis. Das zeigt die folgende Abbildung:

Abb. 8: Vergleich von Umsatzkosten- und Gesamtkostenverfahren[2]

Während die Umsatzerlöse, sonstigen betrieblichen Erträge und die Positionen 9–17 des GKV mit den gleichnamigen Posten des UKV übereinstimmen, ergeben sich in der Gliederung der betrieblichen Aufwendungen zentrale Unterschiede.

Zu beachten ist, dass die sonstigen betrieblichen Aufwendungen trotz gleicher Bezeichnung bei GKV und UKV unterschiedliche Inhalte haben. In der GuV-GKV sind alle diejenigen Aufwendungen enthalten, die in der Artengliederung keine eigene Position besitzen, in der GuV-UKV ist diese Position wesentlich enger gefasst.

Sowohl GKV wie auch UKV besitzen spezifische Vor- und Nachteile. Der Gesetzgeber hat in Bezug auf die Entscheidung zwischen diesen beiden Verfahren die nötige Flexibilität geschaffen und in § 275 Abs. 1 HGB beide Verfahren zur Wahl gestellt.

[2] Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 2018, S. 531.

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