Rz. 46
Der Anhang stellt neben Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung die dritte Komponente des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personengesellschaften dar. Wesentliche Aufgabe des Anhangs ist es, weitergehende Informationen über solche Sachverhalte zu vermitteln, die aus der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung nicht unmittelbar erkennbar sind, wohl aber zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bedeutsam sind. Diese Zusatzinformationen sind notwendig, wenn
- Bilanz- und Erfolgsrechnung sowie weitere Rechenwerke bestimmte Informationen aufgrund der Gliederungsnormierung des § 266 bzw. § 275 HGB nicht vermitteln können,
- bestimmte Informationen aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung wie auch aus weiteren Rechenwerken in Übereinstimmung mit gesetzlich gebotenen Ausweiswahlrechten in den Anhang verlagert werden,
- Bilanz- und Erfolgsrechnung sowie die weiteren Rechenwerke trotz Beachtung der gesetzlichen Vorschriften kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild liefern.
Zusätzlich zu den Pflicht- und Wahlpflichtangaben können im Anhang weitere freiwillige Informationen geboten werden. Dem Anhang kommen eine Erläuterungs-, Entlastungs-, Ergänzungs- und Korrekturfunktionen zu.
§ 288 HGB gewährt größenabhängige Befreiungen von einzelnen Pflichtangaben für kleine und mittelgroße Gesellschaften i. S. d. § 267 Abs. 1 und 2 HGB. Das Wahlrecht umfasst sowohl teilweise Befreiungen von der Berichterstattung als auch einen teilweise eingeschränkten Berichtumfang. Darüber hinaus können nach § 286 HGB Angaben im Anhang auch unterlassen werden.
Rz. 46a
Zusätzlich zu den bestehenden Erleichterungen gem. § 288 HGB brauchen Kleinstgesellschaften i. S. d. § 267a HGB keine Anhangangaben zu machen, sofern die in § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB genannten Angaben unter der Bilanz gemacht werden:
Darüber hinaus sind zur Erfüllung der Generalnorm (true and fair view) gem. § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB zusätzliche Angaben unter der Bilanz notwendig, wenn die o. g. Erleichterungen gem. § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB in Anspruch genommen werden. Allerdings gilt die Vermutung, dass ein unter Berücksichtigung der Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften aufgestellter Jahresabschluss der unter Beachtung der GoB geforderten tatsachengemäßen Darstellung entspricht. Die Vermutungsäußerung wird kritisiert, weil der sog. Generalnorm durch den fast vollständigen Wegfall aller Anhangangaben nicht mehr entsprochen werden kann. Dennoch sind nur zusätzliche Angaben zu machen, wenn diese Vermutungsklausel in äußerst seltenen Ausnahmefällen nicht greift, z. B. Angaben zu sog. Altzusagen nach Art. 28 EGHGB.