Die Neuregelung bestimmt, dass eine Person zu Unrecht ausgewiesene USt auch dann schuldet, wenn der Steuerausweis in einer (vorher vereinbarten) Gutschrift erfolgt. Dadurch wird eine durch die BFH-Rechtsprechung entstandene Regelungslücke geschlossen. Der BFH hatte nämlich entschieden, dass eine Gutschrift, die nicht über eine Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist, einer Rechnung nicht gleichsteht und keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründen kann. Damit würde der Empfänger des Dokuments den offen ausgewiesenen Steuerbetrag mangels Ausweises "in einer Rechnung" nicht schulden. Gleichzeitig bestünde die Gefahr, dass der Gutschriftenersteller einen Vorsteuerabzug geltend macht.

Inkrafttreten: Gilt ab dem Tag nach Verkündung.

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