Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Eine Vollamortisation liegt vor, wenn die Summe aus den ersparten Kosten für Einzelfahrscheine, die ohne Nutzung der Fahrberechtigung für Fahrten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten oder eine Familienheimfahrt pro Woche im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anfallen würden, die Kosten der Fahrberechtigung erreichen oder übersteigen. Ergibt die Prognose des Arbeitgebers, dass dies zum Zeitpunkt der Hingabe der Fahrberechtigung der Fall ist, kommt es auf die darüber hinausgehenden Nutzungsmöglichkeiten nicht mehr an.
Siehe hierzu "Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung".
Tritt die prognostizierte Vollamortisierung aus unvorhersehbaren Gründen (z. B. wegen Krankheit oder Verschiebung von Dienstreisen) nicht ein, ist keine Nachversteuerung vorzunehmen. Ändern sich die der Prognose zugrunde liegenden Annahmen grundlegend (z. B. Wechsel vom Außendienst in den Innendienst), hat eine Korrektur und ggf. Nachversteuerung für den noch nicht abgelaufenen Gültigkeitszeitraum zu erfolgen.
Fazit: Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Bahncard 100, kann diese, wenn der Arbeitgeber keine Einschränkungen vorgibt, vom Arbeitnehmer uneingeschränkt genutzt werden. Unternimmt der Arbeitnehmer während der Gültigkeitsdauer der Bahncard 100 ausschließlich Geschäftsreisen, erfasst der Arbeitgeber die Kosten der Bahncard als "Reisekosten Arbeitnehmer Fahrtkosten". Die Aufwendungen sind uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar, ohne dass beim Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil versteuert werden müsste.
Wann der Arbeitnehmer die Bahncard für Privatfahrten nutzen kann, nichts lohnversteuern muss und Werbungskostenabzug möglich ist
Betragen die Fahrtkosten für Geschäftsreisen ohne Bahncard mindestens 3.952 EUR, kann der Arbeitnehmer die Bahncard im Übrigen für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte und für Privatfahrten nutzen, ohne dafür einen geldwerten Vorteil versteuern zu müssen. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung die Entfernungspauschale für seine Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte geltend machen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob dem Arbeitnehmer für diese Fahrten Kosten entstanden sind. Da die Bahncard 100 bereits durch die Geschäftsreisen ausgeschöpft ist, hat der Arbeitgeber nicht die Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte getragen.