Jean Bramburger-Schwirkslies
3.1 Finanzgericht entschied: Es liegen Geldleistungen und keine Sachzuwendungen vor
Es liegen Geldleistungen und keine Sachzuwendungen vor, das entschied das Thüringer Finanzgericht mit Urteil vom 17.9.2009. Danach sind die Jubiläumszuwendungen den Arbeitnehmern als Geldbetrag, wie er sich aus der betrieblichen Vereinbarung ergibt, im Wege der Überweisung zugeflossen. An diesem Charakter als Geldeinnahme ändert auch die Nutzungsvereinbarung nichts.
Der einmal verwirklichte Sachverhalt lässt sich durch die Festlegung in der Nutzungsvereinbarung weder rückgängig machen noch umgehen. Die Nutzungsvereinbarung lässt nach dem Votum der Finanzrichter die Geldzuwendung nicht zur Sachzuwendung werden. Jegliche Art der Geldzuwendung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
3.2 Jubiläumszuwendungen sind als sonstiger Bezug bei der Lohnabrechnung zu versteuern
Jubiläumszuwendungen sind
- Einmalzahlungen in Geld- oder Geldeswert
- die an Arbeitnehmer anlässlich von Firmen-, Arbeitnehmer-/Dienstjubiläen neben dem laufenden Arbeitslohn gewährt werden.
Diese sind als Bar- oder Sachzuwendungen i. H.v. steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Die Besteuerung erfolgt als sonstiger Bezug (einmalige Zuwendung). Jubiläumszuwendungen sind Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten gem. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Werden die Zuwendungen ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit nur anlässlich eines Firmenjubiläums gewährt, sind die Voraussetzungen einer mehrjährigen Tätigkeit nicht erfüllt.
Der Arbeitgeber kann für die Besteuerung die Pauschalbesteuerung beantragen, wenn er für mehrere Arbeitnehmer die Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag übernehmen will.
Wann eine mehrjährige Tätigkeit vorliegt
Als mehrjährig ist eine Tätigkeit erst anzusehen, wenn diese sich mindestens über zwei Veranlagungszeiträume und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten erstreckt.
3.3 Wann Zuwendungen von Sachleistungen bei Betriebsveranstaltungen kein Arbeitslohn sind
Übliche Sachleistungen des Arbeitgebers anlässlich eines runden Arbeitnehmerjubiläums bei Betriebsveranstaltungen sind nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren. Übliche Zuwendungen in diesem Sinne sind u. a. Geschenke. Das gilt aber nur dann, wenn die Bruttoaufwendungen pro Arbeitnehmer je Geschenk nicht mehr als 35 EUR (bei vorliegen eines persönlichen Anlasses = max. 60 EUR) und die Kosten der Veranstaltung nicht mehr als 110 EUR pro Arbeitnehmer betragen.
Das bedeutet konkret: Veranstaltet der Arbeitgeber anlässlich eines Firmenjubiläums eine Betriebsfeier
- können die Zuwendungen des Arbeitgebers steuerfrei bleiben,
- wenn die für Betriebsveranstaltungen geltenden Regelungen beachtet werden.
So müssen u. a. alle Betriebsangehörigen die Möglichkeit der Teilnahme an der Betriebsveranstaltung haben und der Freibetrag pro teilnehmendem Arbeitnehmer i. H. v. 110 EUR darf nicht überschritten sein.
In diesen 110-EUR-Freibetrag sind auch Sachgeschenke einzurechnen.
Geld- und Sachzuwendung zu Firmenjubiläum ohne Betriebsfeier
Unternehmer Hans Groß feiert sein 30-jähriges Firmenjubiläum. Aus diesem Anlass erhält jeder Arbeitnehmer 250 EUR sowie ein Buchpräsent im Wert von 50 EUR. Eine Jubiläumsfeier veranstaltet Hans Groß nicht.
Folge: Sowohl die 250 EUR als auch das Buchgeschenk zählen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Barzuwendung i. H. v. 250 EUR ist als sonstiger Bezug zu versteuern. Das Buchgeschenk gehört zwar nicht zu den Barzuwendungen, aber es kommt hier mangels Vorliegen eines persönlichen Ereignisses auch keine Berücksichtigung des Sachgeschenks als steuerfreie Aufmerksamkeit in Betracht. Da Hans Groß keine Feier veranstaltet, liegt auch keine Betriebsveranstaltung vor, sodass der gesamte Wert und nicht nur der 110 EUR übersteigende Wert der Lohnsteuer unterliegt. Allerdings kann Hans Groß den Wert des Buchgeschenks nach § 37 b EStG pauschal mit 30 % versteuern.
Widerruf des Wahlrechts zur Pauschalbesteuerung
Die Pauschalierungswahlrechte nach § 37 b EStG können unabhängig voneinander ausgeübt und vor Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft des Steuerbescheids widerrufen werden.
Die Geldzuwendung ist als sonstiger Bezug zu versteuern. Bei Arbeitnehmern, die länger als 12 Monate im Betrieb beschäftigt sind, kommt die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung in Betracht.
Vorsicht 110-EUR-Grenze!
Bei im Rahmen von Betriebsveranstaltungen erbrachten Jubiläumsgeschenken des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ist regelmäßig die Sachzuwendung – unabhängig von ihrer Höhe – auf den 110-EUR-Freibetrag (je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung) anzurechnen.
3.4 Auch Aufmerksamkeiten anlässlich eines Dienstjubiläums sind kein Arbeitslohn
Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anlässlich eines Dienstjubiläums eine Zuwendung, die als Aufmerksamkeit zu qualifizieren ist, liegt ebenfalls kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Aufmerksamkeiten sind nach R 19.6 Abs. 1 LStR Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 EUR, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Zu den persönlichen Ereignissen gehören z. B. der Geburts...