1 Steuerpflichtige oder steuerfreie Zuwendung?
Zahlungen aufgrund eines Firmen- oder Dienst-/Arbeitnehmerjubiläums und damit verbundene Jubiläumsgeschenke sind steuerpflichtig. Damit gehören auch die Aufwendungen des Arbeitgebers zur Ausrichtung einer Jubiläumsfeier (Arbeitnehmer- oder Firmenjubiläum) grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn der teilnehmenden (begünstigten) Arbeitnehmer.
Allerdings bestehen steuerliche Vergünstigungen für die Gewährung von Geld- und Sachzuwendungen sowie für die Durchführung von Feiern, die aus Anlass eines Firmen- oder Arbeitnehmerjubiläums erfolgen.
Sachgeschenke als steuerfreie Aufmerksamkeiten bei Arbeitnehmerjubiläen
Sachgeschenke, die der Arbeitnehmer aus persönlichem Anlass erhält und deren Wert 60 EUR (brutto) pro Anlass nicht übersteigt, können aber als sog. Aufmerksamkeiten lohnsteuerfrei bleiben, wenn sie aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers gegeben werden. Ein besonderes persönliches Ereignis kann dabei nicht nur in der privaten, sondern auch in der beruflichen Sphäre des Arbeitnehmers liegen. Ein in der Person des Mitarbeiters begründetes persönliches Ereignis ist insbesondere ein rundes Dienstjubiläum. Steuerfreie Aufmerksamkeiten anlässlich eines runden Arbeitnehmerjubiläums sind danach ab einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren möglich. Ein besonderer persönlicher Anlass, der die Möglichkeit einer steuerfreien Aufmerksamkeit eröffnet, ist m. E. auch bei einer 5- oder 15-jährigen Beschäftigung möglich. Zwar sind steuerfreie betriebliche Feiern an bestimmte runde Arbeitnehmerjubiläen geknüpft und damit erst ab einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren möglich. Für die Steuerfreiheit von Aufmerksamkeiten genügt dagegen ein besonderer persönlicher Anlass, der in einer betrieblichen Jubiläumsverordnung auch großzügiger festgeschrieben worden sein kann. Geldgeschenke sind dagegen immer lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, auch wenn sie weniger als 60 EUR betragen.
2 Besteuerung von Jubiläumszuwendungen
2.1 Lohnsteuerabzug nach der Jahrestabelle
Steuerpflichtige Jubiläumszahlungen und Jubiläumsgeschenke sind als sonstiger Bezug nach der Jahreslohnsteuertabelle zu besteuern. Die Lohnsteuer kann nicht unmittelbar aus den Lohnsteuertabelle abgelesen werden, sie muss nach einem festgelegten Berechnungsschema ermittelt werden.
Ab 2025 keine Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren
Gelten Jubiläumszuwendungen als Vergütung für eine mehr als 12 Monate dauernde Tätigkeit, sind sie als Bezüge für mehrere Kalenderjahre zu behandeln; der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte kommt in Betracht.
Für Jubiläumszuwendungen, die dem Arbeitnehmer ab 1.1.2025 zufließen, hat der Arbeitgeber den ermäßigten Steuerabzug nach § 34 EStG nicht mehr zu prüfen. Denn die ermäßigte Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung ist ab dem Kalenderjahr 2025 nur noch bei der Einkommensteuerveranlagung möglich. Im Lohnsteuerabzugsverfahren unterliegen Jubiläumszahlungen mit dem regulärem Steuersatz dem Steuerabzug nach den für sonstige Bezüge geltenden Regeln. Der Arbeitnehmer kann die Steuerermäßigung erst nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung, ggf. im Wege einer Antragsveranlagung bei seinem Wohnsitzfinanzamt geltend machen.
Durch die Beschränkung der ermäßigten Besteuerung nach der Fünftelregelung auf das Veranlagungsverfahren entstehen dem Arbeitnehmer – abgesehen von einem etwaigen Zinsverlust – keine Nachteile.
Der Arbeitgeber hat für Zwecke der Veranlagung den Arbeitslohn für mehrjährige Tätigkeiten, etwa für Jubiläumszuwendungen, in Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung betragsmäßig auszuweisen.
3 Jubiläumszuwendungen bei betrieblichen Feiern
3.1 Veranstaltung anlässlich Firmenjubiläum
Bei einer Betriebsfeier anlässlich eines Firmenjubiläums (Jubiläumsfeier) können die Zuwendungen des Arbeitgebers als Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse steuerfrei bleiben, wenn die für Betriebsveranstaltungen geltenden Regelungen erfüllt sind. Dies kann z. B. dann gelten, wenn alle Betriebsangehörigen an der Jubiläumsfeier teilnehmen dürfen und der Freibetrag von 110 EUR pro teilnehmendem Arbeitnehmer nicht überschritten wird.
Jubiläumsgeschenke sind auf den 110-EUR-Freibetrag anzurechnen
Sachgeschenke sind – unabhängig von ihrem Wert – auf den 110-EUR-Freibetrag anzurechnen und können damit steuerfrei bleiben, wenn die gesamten Zuwendungen den Betrag von 110 EUR nicht überschreiten.
Steuerpflichtige Zuwendungen können pauschal versteuert werden
Betragen die dem einzelnen Arbeitnehmer zurechenbaren Aufwendungen mehr als 110 EUR, können die übersteigenden Aufwendungen pauschal mit 25 % versteuert werden.
Voraussetzung für die Lohnsteuerpauschal...