Leitsatz
Zu dem nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen gehört nicht nur das innerhalb des Zweijahreszeitraums eingelegte Verwaltungsvermögen, sondern auch das Verwaltungsvermögen, das innerhalb dieses Zeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt worden ist.
Sachverhalt
Die Klägerin erhielt neben anderen Personen ein Vermächtnis von einem nahen Verwandten. Dieses richtete sich auf einen Anteil an einer GmbH und eine Kommanditbeteiligung.
Der nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderte Erbschaftsteuerbescheid setzte Erbschaftsteuer fest, wobei unter anderem die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG berücksichtigt wurde. Bei der Berechnung der Begünstigung nach § 13a ErbStG wurde dabei aber junges Verwaltungsvermögen mit einem bestimmten Wert entsprechend der nachrichtlichen Mitteilung des Finanzamtes A in den Feststellungsbescheid ausgenommen.
Gegen den Erbschaftsteuerbescheid erhob die Klägerin Einspruch, der sich gegen die Erfassung eines gewissen Anteils als junges Verwaltungsvermögen ohne Ansatz der Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG richtete.
Mit Einspruchsentscheidung wies das beklagte Finanzamt den Einspruch zurück.
Dagegen wendete sich die Klägerin mit ihrer Klage, zu deren Begründung sie sich darauf berief, dass auf den Besteuerungsstichtag zu dem Betriebsvermögen der KG kein junges Verwaltungsvermögen gehört habe. Hierbei beantragt die Klägerin, dass die Erbschaftsteuer auf 0 EUR herabgesetzt wird.
Entscheidung
Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet angesehen. Demnach ist die angefochtene Erbschaftsteuerfestsetzung rechtmäßig.
Das beklagte Finanzamt hat zu Recht sowohl die durch Kauf aus betrieblichen Mitteln und Wiederanlage von Ausschüttungen zugeführten Fondsanteile als auch das durch Verschmelzung erworbene Betriebsvermögen als junges Verwaltungsvermögen der Kommanditgesellschaft qualifiziert und von der Erbschaftsteuerbefreiung nach § 13a ErbStG ausgenommen.
Es begründet seine Entscheidung insbesondere damit, dass zu dem nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen nicht nur das innerhalb des Zweijahreszeitraums eingelegte Verwaltungsvermögen, sondern auch das Verwaltungsvermögen, das innerhalb dieses Zeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt worden ist, gehört.
Es ist auch nicht danach zu unterscheiden, ob es sich um Umschichtungen und Zukäufe innerhalb eines bestehenden Wertpapierdepots oder um Neuanschaffung aus Liquiditätsreserven der Gesellschaft handelt. Allein maßgeblich ist nach dem Wortlaut der Vorschrift der Bestand zum Besteuerungszeitpunkt.
Wenn zu dem Verwaltungsvermögen gehörende Wertpapiere im Zeitpunkt des Erbfalls
weniger als zwei Jahre der KG zuzurechnen waren, sind sie danach als junges Verwaltungsvermögen zu bewerten, unabhängig davon, ob sie von außen, durch eine Einlage, in das Betriebsvermögen gelangt sind oder durch eine Umschichtung betrieblichen Vermögens, das heißt durch einen sogenannten Aktivtausch.
Hinweis
Die Revision wurde vom Finanzgericht zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 10.08.2018, 7 K 594/16