OFD Niedersachsen, Verfügung v. 26.1.2011, S 7106 - 283 - St 171

Konsequenzen der BFH-Urteile vom 20.8.2009, V R 70/05 und vom 15.4.2010, V R 10/09

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR) erbringt eine Vermietungsleistung nur dann als Unternehmerin, wenn sie im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG) tätig ist (§ 2 Abs. 3 UStG). Mithin handelt sie nicht als Unternehmerin, wenn die Vermietung nach körperschaftsteuerlichen Grundsätzen nicht als Betrieb gewerblicher Art, sondern als Vermögensverwaltung zu beurteilen ist.

Nach der o.g. Rechtsprechung des BFH kommt dem Begriff der Vermögensverwaltung bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung der Unternehmereigenschaft einer jPöR keine Bedeutung zu. Der BFH legt § 2 Abs. 3 UStG unter Beachtung vom Art. 4 Abs. 5 6. EGRL (jetzt Art. 13 MwStSystRL) aus. Eine Vermietungsleistung auf privatrechtlicher Grundlage führt zur Unternehmereigenschaft der jPöR. Die Mitgliedstaaten können zwar bestimmte von der Umsatzsteuer befreite Tätigkeiten als nicht steuerbare Tätigkeit der jPöR behandeln. Dies setzt jedoch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung voraus, die in Deutschland fehlt.

Die BFH-Urteile werden zurzeit nicht amtlich veröffentlicht. Eine Arbeitsgruppe prüft, welche Notwendigkeiten und Möglichkeiten bestehen, die Umsatzbesteuerung von Leistungen der öffentlichen Hand unter Berücksichtigung der Rechtsprechung an die Vorgaben des Unionsrechts anzupassen.

Beruft sich eine jPöR vor Veröffentlichung auf die BFH-Urteile, bitte ich dies nicht zu beanstanden. Das Berufungsrecht kann die jPöR jedoch nur für ihr gesamtes Unternehmen einheitlich ausüben und nicht auf bestimmte Unternehmensteile oder Umsätze beschränken.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 3;

RL 2006/112/EG Art. 13

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