(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. |
in Durchführung völkerrechtlicher Übereinkünfte
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5.[4] [Bis 30.06.2021: 4.] |
im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[5] [Bis 26.06.2020: Innern] alternativ zur qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulassen, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. 2§ 87a Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. 3In der Rechtsverordnung können auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung des nach Satz 1 zugelassenen Verfahrens vorgesehen werden. 4Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden. 5Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist;[6] [Bis 31.10.2022: ;] |
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