Ist ein Rechtsanwalt beispielsweise gleichzeitig Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer oder sogar beides, muss er doppelte bzw. 3-fache Pflichtbeiträge zahlen. Zur jeweiligen Berufskammer sind in diesem Falle die Beiträge ohne Anrechnung bzw. Aufteilung fällig.

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