§ 20 Anwendbarkeit auf Investmentgesellschaften

 

(1) 1Die für Sondervermögen geltenden Vorschriften dieses Abschnitts sind entsprechend für den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Halbjahresbericht und den Liquidationsbericht einer Investmentgesellschaft anzuwenden, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. 2Soweit sich aus den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches, der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 und dieser Verordnung nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches anzuwenden. 3In der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung ist zu jedem Posten auch der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahres anzugeben.

 

(2) 1Wird die Verwaltung des Investmentvermögens einer extern verwalteten Investmentgesellschaft gekündigt, ist ein Zwischenbericht zu erstellen. 2Wird ein Teilgesellschaftsvermögen im Sinne des § 117 Absatz 8 oder des § 132 Absatz 7 des Kapitalanlagegesetzbuches aufgelöst, ist über dieses Teilgesellschaftsvermögen ein Auflösungsbericht zu erstellen. 3Absatz 1 gilt entsprechend.

 

(3) Sofern Teilgesellschaftsvermögen gebildet wurden, sind die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Angaben des Lageberichts und des Anhangs zusammenhängend darzustellen.

§ 21 Bilanz

 

(1) 1In der Bilanz der Investmentaktiengesellschaft (§ 120 Absatz 2 Satz 1 und § 148 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches) und der Investmentkommanditgesellschaft (§ 135 Absatz 3 Satz 1 und § 158 des Kapitalanlagegesetzbuches) sind die für den Betrieb der intern verwalteten Investmentgesellschaft notwendigen Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) und die dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentanlagevermögen) gesondert auszuweisen. 2Sofern bei der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder bei der offenen Investmentkommanditgesellschaft Teilgesellschaftsvermögen gebildet wurden, ist die Bilanz darüber hinaus nach Teilgesellschaftsvermögen aufzugliedern.

 

(2) 1Das Investmentbetriebsvermögen ist für Zwecke der Bilanzierung sowie der Aktienpreisermittlung ausschließlich nach den Grundsätzen des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches anzusetzen und zu bewerten. 2Der ermittelte Wert gilt als Verkehrswert im Sinne des § 168 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches.

 

(3) Auf die Bewertung des Investmentanlagevermögens sind die §§ 26 bis 31 und 34 anzuwenden.

 

(4) 1Die Bilanz der Investmentaktiengesellschaft und der Investmentkommanditgesellschaft ist wie folgt zu gliedern:

 

I.

Investmentbetriebsvermögen

 

A.

Aktiva

Vermögenswerte

 

B.

Passiva

Verbindlichkeiten

 

II.

Investmentanlagevermögen

 

A.

Aktiva

 

1.

Sachanlagen

 

2.

Anschaffungsnebenkosten

 

3.

Beteiligungen

 

4.

Wertpapiere

 

5.

Barmittel und Barmitteläquivalente

 

a)

Täglich verfügbare Bankguthaben

 

b)

Kurzfristige liquide Anlagen

 

c)

Andere

 

6.

Forderungen

 

a)

Forderungen aus der Bewirtschaftung

 

b)

Forderungen an Beteiligungsgesellschaften

 

c)

Zins- und Dividendenansprüche

 

d)

Eingeforderte ausstehende Pflichteinlagen

 

e)

Andere Forderungen

 

7.

Sonstige Vermögensgegenstände

 

8.

Aktive Rechnungsabgrenzung

 

B.

Passiva

 

1.

Rückstellungen

 

2.

Kredite

 

a)

von Kreditinstituten

 

b)

von Gesellschaftern

 

c)

c) Andere

 

3.

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

 

a)

aus dem Erwerb von Investitionsgütern

 

b)

aus anderen Lieferungen und Leistungen

 

c)

aus der Rücknahme von Anteilen

 

4.

Sonstige Verbindlichkeiten

 

a)

gegenüber Gesellschaftern

 

b)

aus Wertpapierleihegeschäften

 

c)

aus Pensionsgeschäften

 

d)

Andere

 

5.

Passive Rechnungsabgrenzung

 

6.

Eigenkapital

 

a)

Kapitalanteile beziehungsweise gezeichnetes Kapital

 

b)

Kapitalrücklage

 

c)

Gewinnrücklage

aa)

Gesetzliche Rücklage

bb)

Rücklage für eigene Anteile

cc)

Satzungsmäßige Rücklagen

dd)

Andere Gewinnrücklagen

 

d)

Nicht realisierte Gewinne/Verluste aus der Neubewertung

 

e)

Gewinnvortrag/Verlustvortrag

 

f)

Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres.

2Bei dem Eigenkapitalausweis der Investmentkommanditgesellschaft ist § 264c des Handelsgesetzbuches zu beachten.

 

(5) 1Die Bilanz darf auch unter Berücksichtigung der vollständigen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. 2Dann tritt an die Stelle des realisierten Ergebnisses des Geschäftsjahres (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) und des Gewinn- oder Verlustvortrags der Posten Bilanzgewinn oder Bilanzverlust; ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den Posten Bilanzgewinn oder Bilanzverlust einzubeziehen und in der Verwendungsrechnung und Entwicklungsrechnung gesondert anzugeben.

§ 22 Gewinn- und Verlustrechnung

 

(1) 1In der Gewinn- und Verlustrechnung der intern verwalteten Investmentaktiengesellschaft und der intern verwalteten Investmentkommanditgesellschaft sind die dem Investmentbetriebsvermögen und die dem Investmentanlagevermögen zuzuordnenden Aufwendungen und Erträge jeweils gesondert auszuweisen. 2Soweit die Investmentgesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion besteht, hat die Investmentgesellschaft die Gewinn- und Verlustrechnung darüber hinaus nach Teilgesellschaftsvermögen aufzuglieder...

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