(1) Die Vertragsbedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anteilinhabern bestimmt, sind vor Ausgabe der Anteilscheine schriftlich festzulegen.
(2) 1Die Vertragsbedingungen sowie deren Änderungen, wenn sie die nach Absatz 3 Buchstabe a bis d und Buchstabe f bis m verlangten Angaben betreffen, bedürfen der Genehmigung der Bankaufsichtsbehörde, sofern es sich nicht um einen Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) handelt. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vertragsbedingungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und die Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt werden. 3Die Bankaufsichtsbehörde kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. 4Die Kapitalanlagegesellschaft darf die Vertragsbedingungen dem Verkaufsprospekt (§ 19) nur beifügen, wenn die Genehmigung nach Satz 1 erteilt worden ist.
(2) 1Die Vertragsbedingungen sowie deren Änderungen, wenn sie die nach Absatz 3 Buchstabe a bis d und Buchstabe f bis l verlangten Angaben betreffen, bedürfen der Genehmigung der Bankaufsichtsbehörde, sofern es sich nicht um einen Spezialfonds (§ 1 Abs. 2 ) handelt. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vertragsbedingungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und die Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt werden. 3Die Bankaufsichtsbehörde kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. 4Die Kapitalanlagegesellschaft darf die Vertragsbedingungen dem Verkaufsprospekt (§ 19 ) nur beifügen, wenn die Genehmigung nach Satz 1 erteilt worden ist.
(3) Die Bankaufsichtsbehörde darf Vertragsbedingungen nur genehmigen, wenn sie folgende Angaben enthalten:
a) |
nach welchen Grundsätzen die Auswahl der zu beschaffenden Wertpapiere erfolgt, insbesondere ob Wertpapiere erworben werden sollen, die an ausländischen Börsen zum amtlichen Markt zugelassen oder in ausländische organisierte Märkte einbezogen sind; |
a) |
nach welchen Grundsätzen die Auswahl der zu beschaffenden Wertpapiere erfolgt, insbesondere ob Wertpapiere erworben werden sollen, die an ausländischen Börsen zum amtlichen Handel zugelassen oder in ausländische organisierte Märkte einbezogen sind; |
b) |
ob die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft oder im Miteigentum der Anteilinhaber stehen; |
c) |
welcher Anteil des Sondervermögens höchstens in Bankguthaben und Geldmarktpapieren gemäß § 8 Abs. 3 gehalten werden darf; |
d) |
ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Mindestanteil des Sondervermögens in Bankguthaben gehalten wird; |
e) |
nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund welcher Berechnung die Vergütungen und Aufwendungserstattungen aus dem Sondervermögen an die Kapitalanlagegesellschaft, die Depotbank und Dritte zu leisten sind; |
f) |
wie hoch der Aufschlag bei der Ausgabe der Anteilscheine ist (§ 21 Abs. 2) oder der Abschlag bei der Rücknahme § 21 Abs. 5), welche weiteren Beträge von den Zahlungen des Anteilinhabers zur Deckung von Kosten verwendet und wie diese Kosten berechnet werden; |
f) |
wie hoch der Aufschlag bei der Ausgabe der Anteilscheine ist (§ 21 Abs. 2), welche weiteren Beträge von den Zahlungen des Anteilinhabers zur Deckung von Kosten verwendet und wie diese Kosten berechnet werden; |
g) |
unter welchen Voraussetzungen, zu welchen Bedingungen und bei welchen Stellen die Anteilinhaber die Rücknahme der Anteilscheine von der Kapitalanlagegesellschaft verlangen können; |
h) |
in welcher Weise und zu welchen Stichtagen der Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht über die Entwicklung des Sondervermögens und seine Zusammensetzung erstattet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden; |
i) |
ob Erträge des Sondervermögens auszuschütten oder wiederanzulegen sind und ob auf Erträge entfallende Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteilscheine zur Ausschüttung herangezogen werden können (Ertragsausgleichsverfahren); |
j) |
ob, für welchen Zweck und in welchem Umfang für Rechnung des Sondervermögens Geschäfte getätigt werden dürfen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben; |
k) |
in welcher Weise das Sondervermögen, sofern es nur für eine begrenzte Dauer gebildet wird, abgewickelt und an die Anteilinhaber verteilt wird; |
l) |
welcher Wertpapierindex nachgebildet werden soll, sofern die Auswahl der für das Sondervermögen zu erwerbenden Wertpapiere nach § 8c Abs. 3 erfolgt; |
l) |
welcher Aktienindex nachgebildet werden soll, sofern die Auswahl der für das Sondervermögen zu erwerbenden Aktien nach § 8c Abs. 3 erfolgt. |
m) |
ob und unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten ausgegeben werden und welche Rechte gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 den so gebildeten Anteilklassen zugeordnet werden sowie das Verfahren gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4 und 5 für die Errechnung des Wertes der Anteile jeder Anteilklasse. |
(3a) 1Vorgesehene Änderungen der Vertragsbedingungen, die von der Bankaufsichtsbehörde genehmigt sind oder die Angaben nach Absatz 3 Buchstabe e betreffen, sind...