(1) Die Bankaufsichtsbehörde ist auch im Falle des Vertriebs von Anteilen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß den Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG befugt, gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft bei einer Verletzung von Vorschriften oder Vertragsbedingungen des Wertpapier-Sondervermögens die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

 

(2) 1Die Bankaufsichtsbehörde arbeitet bei der Aufsicht über Kapitalanlagegesellschaften, die Anteile an einem Wertpapier-Sondervermögen gemäß den Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertreiben, mit den zuständigen Stellen des anderen Staates eng zusammen und übermittelt diesen Stellen die erforderlichen Auskünfte. 2Die Vorschriften über die Schweigepflicht in § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das Kreditwesen gelten nicht für die Weitergabe von Tatsachen an diese Stellen. 3Soweit die Bankaufsichtsbehörde von den zuständigen Stellen eines anderen Staates Auskünfte erhält, darf die Bankaufsichtsbehörde die mitgeteilten Tatsachen nur für die ihr obliegende Aufsichtstätigkeit sowie im Falle von Rechtsmittelverfahren gegen Aufsichtsmaßnahmen verwenden. 4Die Verwendung der mitgeteilten Tatsachen im Rahmen von Strafverfahren bleibt hiervon unberührt.

 

(3) Die Bankaufsichtsbehörde hat jede Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung und jede andere gegen eine Kapitalanlagegesellschaft oder in bezug auf ein Wertpapier-Sondervermögen getroffene schwerwiegende Maßnahme einschließlich einer Anordnung der Aussetzung der Rücknahme von Anteilscheinen unverzüglich den zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem Anteile an einem Wertpapier-Sondervermögen gemäß den Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG vertrieben werden, mitzuteilen.

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