(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Beteiligungs-Sondervermögen nur erwerben
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Wertpapiere und Schuldscheindarlehen; |
2. |
stille Beteiligungen an einem Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes (Beteiligungsunternehmen), wenn
Bis 30.06.2002:
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2Dem Erwerb einer stillen Beteiligung steht die Verlängerung ihrer Dauer gleich.
(2) 1Stille Beteiligungen an einem Beteiligungsunternehmen dürfen für ein Beteiligungs-Sondervermögen nur insoweit erworben werden, als zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem Sondervermögen befindlichen stillen Beteiligungen an diesem Unternehmen 5 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. 2Stille Beteiligungen an Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als stille Beteiligungen an demselben Unternehmen.
(3) Stille Beteiligungen dürfen für ein Beteiligungs-Sondervermögen nur insoweit erworben werden, als zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem Sondervermögen befindlichen stillen Beteiligungen 30 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.
(4) Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen dürfen für ein Beteiligungs-Sondervermögen nur insoweit erworben werden, als zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem Sondervermögen befindlichen Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen 30 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.
(5) § 8a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 gilt nicht für den Erwerb von stillen Beteiligungen.
(5a) § 15 Abs. 3 Buchstabe k ist nicht anzuwenden.
(6) Die Nichtbeachtung der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.
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