(1) 1Die Depotbank hat den Bestand an stillen Beteiligungen laufend zu überwachen und die stillen Beteiligungen nach § 25d Abs. 1 Satz 1 zu bewerten. 2Bei der Feststellung des Wertes des Beteiligungs-Sondervermögens nach § 21 Abs. 2 Satz 3 sind die noch nicht gezahlten Erträge stiller Beteiligungen für Zeiten vor dem Stichtag der Ermittlung des Wertes des Sondervermögens periodengerecht einzubeziehen. 3Der jährliche Ertrag ist dabei mit dem Betrag anzusetzen, den der Abschlußprüfer nach § 25d Abs. 2 zuletzt festgestellt hat; liegt eine Feststellung nach § 25d Abs. 2 noch nicht vor, so ist der in der Bestätigung nach § 25b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b angegebene Betrag maßgebend.

 

(2) 1Verfügungen über zum Beteiligungs-Sondervermögen gehörende stille Beteiligungen und Änderungen des Beteiligungsvertrages bedürfen der Zustimmung der Depotbank. 2Die Depotbank muß einer Verfügung oder Vertragsänderung zustimmen, wenn diese mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen (§ 15) vereinbar ist und die Interessen der Anteilinhaber gewahrt werden. 3Stimmt sie zu, obwohl die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht vorliegen, so berührt dies die Wirksamkeit der Verfügung oder Vertragsänderung nicht.

 

(3) 1Die zum Beteiligungs-Sondervermögen gehörenden Geldbeträge sind auf einem für das Sondervermögen eingerichteten gesperrten Konto zu verbuchen. 2Die Depotbank bezahlt auf Weisung der Kapitalanlagegesellschaft aus dem gesperrten Konto den Kaufpreis beim Erwerb von stillen Beteiligungen für das Sondervermögen und erfüllt daraus sonstige, durch die Verwaltung des Sondervermögens bedingte Verpflichtungen.

 

(4) Im übrigen bleiben die Vorschriften der §§ 12 bis 12c unberührt.

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