(1) 1Ein Grundstück darf zur Zeit des Erwerbs 15 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen. 2Der Gesamtwert aller Grundstücke, deren einzelner Wert mehr als 10 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens beträgt, darf 50 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten. 3Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens gemäß Satz 1 und 2 werden aufgenommene Darlehen nicht abgezogen.

 

(2) Als Grundstück im Sinne des Absatzes 1 ist auch eine aus mehreren Grundstücken bestehende wirtschaftliche Einheit anzusehen.

[1] § 28 geändert durch Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz). Anzuwenden ab 01.07.2002.

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