§ 43a ist wie folgt anzuwenden:

 

1.

Die Vorschriften der §§ 38 und 38a sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1987 anzuwenden.

 

2.

Die Vorschriften der §§ 39 bis 41 sind erstmals für Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Beteiligungs-Sondervermögen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1986 zufließen.

 

3.

Die Vorschriften der §§ 39, 39a und 42 sind für die nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen des Sondervermögens für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1986 endet.

 

4.

[1]Für die Anwendung der §§ 38 bis 42 gilt § 43 Abs. 6 bis 16 sinngemäß.

Bis 31.12.2001:

4.

Für die Anwendung der §§ 38 bis 42 gilt § 43 Abs. 6 bis 14 sinngemäß.

[1] Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG). Weiterhin geändert durch Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001). Anzuwenden ab 01.01.2002.

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