1Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Grundstücks-Sondervermögen sowie die von einem Grundstücks-Sondervermögen vereinnahmten nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Erträge aus der Vermietung und Verpachtung und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes aus der Veräußerung der in § 27 bezeichneten Gegenstände und Einnahmen aus der Beteiligung an einer Grundstücks-Gesellschaft gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen oder Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes sind; § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht anzuwenden. 2Zu den Kosten gehören auch Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, soweit diese die nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zulässigen Beträge nicht übersteigen. 3Die vereinnahmten nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Erträge und Gewinne gelten außer in den Fällen des § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als zugeflossen.

[1] § 45 geändert durch Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG). Weiterhin geändert durch Steueränderungsgesetz 2001. Anzuwenden ab 01.01.2002.

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