1Die Vorschriften des § 40 Abs. 3 und 4, der §§ 44 und 47 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a gelten sinngemäß für die von dem Grundstücks-Sondervermögen vereinnahmten nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Erträge und Gewinne im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1. 2Die Angaben im Sinne des § 47 Abs. 1 sind spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres bekanntzumachen.

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