(1) Werden Aktien der Investmentaktiengesellschaft zur amtlichen Notierung an einer inländischen Börse zugelassen, hat der Börsenzulassungsprospekt zusätzlich zu den nach § 36 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Börsengesetzes oder auf Grund einer nach § 38 Abs. 1 des Börsengesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlichen Angaben folgende Angaben zu enthalten:

 

1.

die Angaben nach § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 Nr. 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wortes "Sondervermögen" jeweils das Wort "Gesellschaftsvermögen" tritt; § 19 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend;

 

2.

die Satzung;

 

3.

den Inhalt des Erlaubnisbescheids der Bankaufsichtsbehörde;

 

4.

die Börsen, an denen die Aktien der Investmentaktiengesellschaft bereits zum Handel zugelassen sind;

 

5.

die Angabe, in welcher Zeitung und in welchem Zeitabstand (§ 63 Abs. 3) der Inventarwert veröffentlicht wird.

 

(2) 1Im Börsenzulassungsprospekt ist an herausgehobener Stelle ein ausdrücklicher und gesonderter Hinweis auf die speziellen Risiken des Erwerbs von Aktien einer Investmentaktiengesellschaft zu geben. 2Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß ein Anspruch auf Rückgabe der Aktien an die Investmentaktiengesellschaft nicht besteht und der Inventarwert der Aktien in der Regel von ihrem Börsenpreis abweicht.

 

(3) Werden Aktien der Investmentaktiengesellschaft zum geregelten Markt an einer inländischen Börse zugelassen, hat der Unternehmensbericht zusätzlich zu den nach § 73 Abs. 1 Nr. 2 des Börsengesetzes erforderlichen Angaben die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 sowie die Hinweise nach Absatz 2 zu enthalten.

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