(1) 1Die Investmentaktiengesellschaft ist verpflichtet, innerhalb des Geschäftsjahres regelmäßig mindestens einen Zwischenbericht zu veröffentlichen, der alle wesentlichen Angaben enthalten muß, auf Grund derer es möglich ist, sich ein Urteil über die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft und ihrer Finanzlage zu bilden. 2Der Zwischenbericht muß insbesondere die Angaben nach § 24a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 sowie die Hinweise nach § 62 Abs. 2 enthalten. 3Er ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums entweder durch Abdruck in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder im Bundesanzeiger oder als Druckschrift zu veröffentlichen. 4Die Druckschrift wird dem Publikum bei den Zahlstellen auf Verlangen kostenlos zur Verfügung gestellt. 5Wird der Zwischenbericht nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht, so ist im Bundesanzeiger ein Hinweis darauf bekanntzumachen, wo der Zwischenbericht veröffentlicht und für das Publikum zu erhalten ist.

 

(2) Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bankaufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank den Jahresabschluß unverzüglich nach der Feststellung und den Zwischenbericht unverzüglich nach der Erstellung einzureichen.

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