(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bankaufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank nach jedem Kalendervierteljahr unverzüglich Unterschreitungen der Grenze nach § 8 Abs. 2a sowie Überschreitungen der Grenzen nach § 8 Abs. 2 und 3, § 8a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, § 8b Abs. 1, § 8e Abs. 2 Satz 1, § 8i Abs. 1, § 9a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 unter Angabe der Vermögensgegenstände, der Dauer der Grenzverletzung und der Gründe anzuzeigen. 2Dies gilt nicht für die in § 8c Abs. 2 genannten Zeiträume.
(2) Die Wirksamkeit der von der Kapitalanlagegesellschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wird durch einen Verstoß gegen die in diesem Gesetz oder in den Vertragsbedingungen festgelegten Anlagegrundsätze nicht berührt.
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