(1) 1 [Bis 31.12.2023: § 133 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gilt nicht. 2] [1]Ein Gesellschafter der offenen Investmentkommanditgesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft außerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2§ 132 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6 des Handelsgesetzbuchs[2] [Bis 31.12.2023: § 133 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs] ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Kommanditisten haften nach Beendigung der Liquidation nicht für die Verbindlichkeiten der offenen Investmentkommanditgesellschaft.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen