Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die europäische langfristige Investmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 verwalten, gelten neben den Vorschriften dieser Verordnung (EU) 2015/760 die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit die Verordnung (EU) 2015/760 dem nicht entgegensteht.

[1] § 338a geändert durch FoStoG. Anzuwenden ab 02.08.2021.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge