Anleihen, bei denen Zinsen und/oder die Kapitalrückzahlung in einer anderen Währung erfolgen kann.

a) Laufende Einkünfte

Die Zinszahlung ist bei Zufluss in EUR umzurechnen und nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig.

b) Veräußerung nach der ab 2009 geltenden Rechtslage[1]

Die Veräußerung/Einlösung der Anleihe ist bei Erwerb vor dem 1.1.2009 nur dann im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a. F. (Finanzinnovation) vorliegen. Ansonsten ist ein Veräußerungsgewinn nur im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG a. F. steuerpflichtig.

Bei Erwerb nach dem 31.12.2008 ist die Veräußerung/Einlösung generell steuerpflichtig.

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