Genussscheine sind Wertpapiere, die ein Recht am Reingewinn oder darüber hinaus am Liquidationsgewinn verbriefen.
Verbrieft der Genussschein "nur" einen Anteil am Gewinn, erzielt der Inhaber Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG; wird darüber hinaus ein Anteil am Liquidationserlös verbrieft, werden Einnahmen aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt.[1]
Bestandsschutz bei Veräußerung von Genussscheinen
Bei der Veräußerung von Genussscheinen werden keine Stückzinsen in Rechnung gestellt. Die Zinsen werden – wie beim "Flat-Handel" – dem Kurs zugeschlagen. Allerdings war der Veräußerungsvorgang nach der bis 2008 geltenden Rechtslage nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a. F. zu versteuern.[2]
Gewinne aus der Veräußerung von vor dem 1.1.2009 erworbenen obligationsähnlichen Genussrechten unterliegen nicht der Abgeltungsteuer.[3]
Auch Verluste aus wertlosen Genussscheinen sind grundsätzlich steuerlich zu berücksichtigen[4], wobei ab dem VZ 2020 die besondere Verlustverrechnungsregelung für wertlose Kapitalanlagen[5] zu berücksichtigen ist.
Genussscheine, welche nicht § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzuordnen sind, werden im Privatvermögen[6] wie folgt versteuert:
Laufende Erträge | Veräußerung/Einlösung | ||
---|---|---|---|
Erwerb vor dem 1.1.2009 | Erwerb nach dem 31.12.2008 | ||
Zinsen[7] | steuerfrei (Bestandsschutz)[8] | Veräußerungsgewinn/-verlust[9] |
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