Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
Bank- und Wertpapiergeschäfte werden i. d. R. über das Kreditinstitut des Anlegers ausgeführt, da dieser nicht direkt an einer Börse handeln kann. Beim Online-Trading im hier beschriebenen Sinne erteilt der Anleger Handelsaufträge per Internet an einen sog. Broker (Börsenmakler), bei dem i. d. R. auch ein Depot/Verrechnungskonto geführt wird. Die Aufträge werden vom Broker an den jeweiligen Börsenplatz weitergeleitet. Nach Ausführung der Order wird das Konto des Anlegers beim Kauf mit dem Kaufpreis zuzüglich Gebühren belastet, beim Verkauf erfolgt eine Gutschrift des Verkaufspreises abzüglich Gebühren.
Beim Online-Trading sind die Gebühren i. d. R. geringer als bei konventionellen Ordern.
Bei Kapitalanlagen wird generell der langfristige Anlageerfolg angestrebt. Ein "Handel" mit Wertpapieren und Kapitalanlagen erfolgt im Regelfall nicht.
Allerdings kann gerade über Online-Handelsplattformen auch ein kurzfristiger Handelserfolg erzielt werden, wobei die Plattformen natürlich auch auf die teilweisen hohen Risiken solcher Geschäfte hinweisen.
Unterschiedliche Handelsstrategien
Beim sog. Daytrading werden Positionen innerhalb des gleichen Handelstages eröffnet und wieder geschlossen. Über Nacht bestehen somit keine offenen Positionen. Das Ziel ist, Gewinne aufgrund von geringen Kursschwankungen (z. B. auch zwischen verschiedenen Börsenplätzen) zu erzielen.
Neben dem Daytrading gibt es eine Vielzahl weiterer Anlagestrategien, die – zum richtigen Zeitpunkt eingesetzt – Gewinne versprechen.
Diese Online-Handelsplattformen haben ihren Sitz häufig im Ausland. Dies stellt die Ermittlung der Einkünfte für steuerliche Zwecke vor Herausforderungen. Zusammenstellungen, in denen die anzusetzenden Kapitalerträge bzw. ggf. private Veräußerungsgeschäfte aufgeführt sind, werden von diesen Betreibern nicht erstellt. Steuerbescheinigungen werden ebenfalls nicht ausgestellt. Die Kapitalerträge sind dementsprechend für die Einkommensteuererklärung zu ermitteln. Hierzu sind die Kontoauszüge bzw. die Transaktionslisten heranzuziehen.
Online-Trading i. d. R. nicht gewerblich
Der BFH hat entschieden, dass Verluste aus sog. echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften (hier: mit Devisen) bei einer GmbH unter das Verlustverrechnungsverbot des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG fallen. Bei Privatpersonen, die mit Wertpapieren/Kapitalanlagen und Derivaten über einen Broker handeln, dürften die Grenzen zur Gewerblichkeit i. d. R. nicht überschritten sein. Ab 2021 gilt für Termingeschäfte im Privatvermögen das verfassungsrechtlich umstrittene Verlustverrechnungsverbot des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG.