(1) 1Der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens (Schlichtungsantrag) ist in Textform unter kurzer Schilderung des Sachverhalts bei der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle einzureichen. 2Die zum Verständnis der Streitigkeit erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag beizufügen. 3Der Antragsteller hat zu versichern, dass

 

1.

er in der Streitigkeit noch kein Gericht angerufen hat,

 

2.

er keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat, der abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,

 

3.

die Streitigkeit nicht bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ist oder war und

 

4.

er keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Antragsgegner abgeschlossen hat.

4Der Antragsteller und der Antragsgegner können sich im Schlichtungsverfahren vertreten lassen.

 

(2) 1Die Geschäftsstelle bestätigt dem Antragsteller den Eingang seines Schlichtungsantrags. 2Ist der Schlichtungsantrag nicht formgerecht eingereicht oder fehlen nach Absatz 1 erforderliche Angaben oder Unterlagen, so teilt die Geschäftsstelle dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, die Mängel innerhalb eines Monats zu beheben. 3Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, teilt die Geschäftsstelle dem Antragsteller mit, dass ein Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt werden kann.

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