(1) Der Schlichter lehnt die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens ab, wenn

 

1.

der Antragsteller kein Verbraucher nach § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist,

 

2.

der Gegenstand des Schlichtungsantrags nicht im Zusammenhang mit den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches steht,

 

3.

der Gegenstand des Schlichtungsantrags bereits bei einem Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit anhängig war oder vom Antragsteller während des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht wird,

 

4.

die Streitigkeit durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist,

 

5.

ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet,

 

6.

die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ist oder war oder

 

7.

der Anspruch bei Einreichung des Antrags bereits verjährt ist und der Antragsgegner sich auf die Verjährung beruft.

 

(2) Der Schlichter teilt dem Antragsteller die Ablehnung schriftlich mit.

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