(1) Der Schlichter lehnt die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens ab, wenn
1. |
der Antragsteller kein Verbraucher nach § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, |
2. |
der Gegenstand des Schlichtungsantrags nicht im Zusammenhang mit den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches steht, |
3. |
der Gegenstand des Schlichtungsantrags bereits bei einem Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit anhängig war oder vom Antragsteller während des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht wird, |
4. |
die Streitigkeit durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, |
5. |
ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, |
6. |
die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ist oder war oder |
7. |
der Anspruch bei Einreichung des Antrags bereits verjährt ist und der Antragsgegner sich auf die Verjährung beruft. |
(2) Der Schlichter teilt dem Antragsteller die Ablehnung schriftlich mit.
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