Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
Leitsatz
Lässt sich ein Arbeitnehmer die Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung, die er über mehr als zwei Jahre durch steuerfreie Beitragszahlungen angespart hatte, in einem Betrag auszahlen und liegt eine Zusammenballung im Sinne der Rechtsprechung zu Entschädigungen vor, sind diese sonstigen Einkünfte im Sinne der Fünftel-Regelung tarifbegünstigt.
Sachverhalt
Die Angestellte einer Kreissparkasse hatte in den letzten acht Jahren vor ihrem Ruhestand je 100 EUR monatlich im Wege der Gehaltsumwandlung als Beiträge zu einer Pensionskasse aufgewendet und dafür die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG gewählt. Auf Wunsch der Arbeitnehmerin hat die Pensionskasse nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Ansprüche auf Altersversorgung durch eine Kapitalauszahlung abgefunden. Einschließlich der Abfindung hat die Steuerpflichtige in diesem Jahr deutlich höhere Einkünfte bezogen als in den Vorjahren. Das Finanzamt weigerte sich, für die unstreitig voll steuerpflichtige Abfindung unter dem Gesichtspunkt der Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit die Tarifermäßigung zu gewähren.
Entscheidung
Das Finanzgericht sah die Kapitalabfindung als begünstigt an. Die Ansprüche seien im Laufe mehrerer Jahre erdient worden. Damit liege eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Zwar vertrete das BMF-Schreiben vom 31.3.2010 (BStBl 2010, I S. 270) in Ziffer 330 die gegenteilige Auffassung. Dafür werde doch keine Begründung geboten. Es gebe keine Rechtfertigung, diese Form einer nachträglichen Vergütung gegenüber Nachzahlungen bei anderen Einkunftsarten zu benachteiligen. Da die Tarifermäßigung nach dem Wortlaut des Gesetzes "außerordentliche" Einkünfte voraussetze, sei die Vergünstigung wie bei Entschädigungen nur unter der Voraussetzung der Zusammenballung von Einkünften zu gewähren. Diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt.
Hinweis
Da zu der Rechtsfrage noch keine Entscheidung des BFH vorliegt, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen. Aller Voraussicht nach wird das Finanzamt davon Gebrach machen. Leider lässt sich nicht voraussehen, ob der BFH die Auffassung des Gerichts bestätigen, eine einschränkende Auslegung des Gesetzes für nötig erachten oder sich sogar noch großzügiger zeigen wird, indem er die Voraussetzung der Zusammenballung für unnötig erklärt.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2015, 5 K 1792/12