Kommentar

Bei einer GmbH ist eine Kapitalerhöhung im Wege des „ Schütt-aus-hol-zurück-Verfahrens (Auszahlung von Gewinnen, die anschließend wieder in das Vermögen der Gesellschaft zurückgeführt werden) möglich, sofern das Verfahren dem Registergericht offengelegt und eine testierte Bilanz vorgelegt wird (nicht älter als acht Monate), damit das Gericht überprüfen kann, ob die Forderung des Gesellschafters auf Gewinnausschüttung werthaltig ist. Sinngemäß anzuwenden sind in diesem Fall die Regeln über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ( § 57 c GmbHG ) und nicht die Sacheinlagevorschriften.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 26.05.1997, II ZR 69/96

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